Rz. 6

Über Abs. 3 hat es der Erblasser in der Hand, die Teilbarkeit des Nachlasses und damit das Wahlrecht des Erben auszuweiten. Er kann mehrere Erbteile i.S.v. Abs. 1 bilden und deren getrennte Annahme oder Ausschlagung gestatten. Z.T. wird in der Aufteilung selbst schon die stillschweigende Gestattung gesehen,[8] zumindest, wenn sich keine Interessen des Erblassers erkennen lassen, die gegen eine Teilausschlagung sprechen.[9]

[8] MüKo/Leipold, § 1951 Rn 7 m.w.N.

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