Rz. 10

Zur Erklärung der Anfechtung sind diejenigen berechtigt, die auch die Annahme oder Ausschlagung erklären können (vgl. § 1943 Rdn 7 ff. und § 1945 Rdn 7 ff.). Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung der Ausschlagung auch dann erklären, wenn das Familien- bzw. Betreuungsgericht der Ausschlagung zugestimmt hat, da die Zustimmung keine Pflicht zur Ausschlagung statuiert. Der gesetzliche Vertreter bedarf wegen § 1957 Abs. 1 BGB für die Anfechtung der Annahme aber einer Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts in den Fällen, in denen auch die Ausschlagung genehmigungsbedürftig wäre[40] (vgl. § 1945 Rdn 11). Ein gesetzlich vertretenes Kind kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit anfechten, wenn in der Person des gesetzlichen Vertreters ein Anfechtungsgrund vorlag.[41]

[40] Soergel/Stein, § 1954 Rn 9; MüKo/Leipold, § 1955 Rn 6.
[41] Zweifelnd, vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1349; MüKo/Leipold, § 1954 Rn 20; ebenso bei rechtsgeschäftlicher Stellvertretung: Soergel/Stein, § 1954 Rn 9.

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