Rz. 78
Für die Bestimmung der Höhe der Pflegschaftsvergütung kommt es auf mehrere Differenzierungen an: Wurde der Pfleger ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig? Ist der Nachlass mittellos oder vermögend? Im Übrigen ist zwischen Vergütung und Auslagenersatz zu unterscheiden.
a) Vergütung
Rz. 79
Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Rz. 80
Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 VBVG, §§ 1836 Abs. 1 S. 3, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB. Für den Fall einer berufsmäßigen Führung hat das Nachlassgericht dem Nachlasspfleger gem. § 1 Abs. 2 VBVG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vergütung zu bewilligen, deren Höhe sich nach den Vorschriften von § 3 Abs. 1 VBVG, §§ 1836 Abs. 1 S. 3, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet. Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Für die Beurteilung ist grundsätzlich vom Aktivvermögen ohne Abzüge der Verbindlichkeiten auszugehen. Ein Schonvermögen gem. § 1836c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII ist für die Frage der Mittellosigkeit ohne Relevanz. Ein mittelloser Nachlass liegt demnach vor, wenn der Nachlass unter Außerachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht über hinreichende Mittel zur Bezahlung der Vergütung des Nachlasspflegers verfügt.
Rz. 81
Der berufsmäßige Nachlasspfleger mittelloser Nachlässe erhält aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 VBVG, §§ 1836 Abs. 1 S. 2 und 3, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vergütung ist grundsätzlich nach Zeitaufwand und Stundensatz abzurechnen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich pauschal nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG.
Rz. 82
Handelt es sich um einen vermögenden Nachlass, so bestimmt sich abweichend von den Regelsätzen des § 3 Abs. 1 VBVG die Vergütung gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach den Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der zu führenden Geschäfte. Das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Gericht der ersten Beschwerde hat den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu bemessen.
Bei einem nicht für die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers ausreichenden Aktivnachlass (sog. teilmittelloser Nachlass) ist die Vergütungsfestsetzung nach einem gespaltenen Vergütungssatz vorzunehmen.
Soweit liquide Nachlassmittel vorliegen, bemisst sich die Vergütung des Nachlasspflegers vorrangig nach §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus kann der Nachlasspfleger eine ergänzende Festsetzung gegen die Staatskasse verlangen, insoweit allerdings lediglich zu den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG.
Rz. 83
Fachkenntnisse des Nachlasspflegers können insbesondere durch Berufsausbildung und Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Im Rahmen der Stundensatzbemessung ist daneben an die Schwierigkeit der Pflegschaft anzuknüpfen. In der Rspr. hat sich eine Staffelung von einfacher, mittlerer und schwieriger Abwicklung durchgesetzt. Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich ein-geschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde. Eine mittelschwere Abwicklung als Normalfall ist gegeben, sofern sich der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schweren Pflegschaft zu sprechen, können sein: das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft.
Rz. 84
Einheitliche Leitlinien hinsichtlich der Höhe der Stundensätze haben sich in der Praxis noch n...