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Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben zeitlich auseinanderfallen. Beispielhaft verwiesen sei auf die Fälle, dass ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind zum Erben berufen ist oder dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat und sich deswegen nicht um den Nachlass kümmern muss. Während solcher Schwebezeiten bis zur tatsächlichen Übernahme des Nachlasses durch die Erben ist der Nachlass der Gefahr unberechtigter Eingriffe durch Dritte schutzlos ausgeliefert. Vor diesem Hintergrund ist mit § 1960 BGB eine Regelung geschaffen worden, die das Nachlassgericht verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung und zum Erhalt des Nachlasses zu ergreifen. Das Gesetz lässt allerdings eine entsprechende Nachlasssicherung nur zu, wenn neben weiteren Voraussetzungen ein spezifisches Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[1]

[1] Landesrechtliche Vorschriften, nach denen das Nachlassgericht auch unter anderen als den in § 1960 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen anordnen kann, bleiben gem. Art. 140 EGBGB unberührt, vgl. Mayer, ZEV 2010, 445.

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