Rz. 92

Neben der Vergütung kann der Nachlasspfleger gem. §§ 1835, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.[265] Nach der Regelung des § 1835 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Nachlasspflegers, die zu seinem Gewerbe oder zu seinem Beruf gehören. Sofern Aufwendungen bereits bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt worden sind, kommt insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht in Betracht.[266]

Der Anwalt kann die Prozessgebühren nicht nach § 11 RVG gegen die unbekannten Erben als eigene Partei festsetzen lassen.[267]

 

Rz. 93

An Stelle des Ersatzes der im Einzelnen entstandenen Aufwendungen kann der ehrenamtliche Nachlasspfleger auch eine pauschale Aufwandsentschädigung nach §§ 1835a, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen.[268]

 

Rz. 94

Nur der aus der Staatskasse zu zahlende Aufwendungsersatz wird durch das Nachlassgericht festgesetzt (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 168 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 FamFG). Aufwendungen eines Nachlasspflegers, dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst, können bei einem nicht mittellosen Nachlass auch dann nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt werden, wenn der entsprechende Antrag durch den Nachlasspfleger nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft gestellt wurde.[269] Der Nachlasspfleger ist aber berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlass zu entnehmen bzw. bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB vom herauszugebenden Nachlassvermögen abzuziehen.[270] Bei Streit zwischen dem Nachlasspfleger und dem endgültigen Erben hat das Prozessgericht zu entscheiden.[271]

 

Rz. 95

Für die Erfüllung des Anspruchs auf Vergütung, Aufwendungsersatz wie auch Aufwandsentschädigung haften allein die Erben, nicht auch derjenige, welcher die Nachlasspflegerbestellung beantragt hat.[272] Es handelt sich um Nachlassverbindlichkeiten,[273] die der Nachlasspfleger berechtigterweise auch selbst mit Mitteln des Nachlasses erfüllen kann.[274]

[265] Ausführlich hierzu Schulz/Gleumes, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 7 Rn 57 ff.
[266] BayObLGZ 1983, 96 ff.
[268] Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 28.
[274] Siehe hierzu näher Tidow, FamRZ 1990, 1060 ff.; Zimmermann, ZEV 1999, 325 ff.

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