Rz. 1

Die Vorschrift des § 1963 BGB räumt zwar der werdenden Mutter eines nasciturus einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass bzw. Erbteil des zu erwartenden Erben ein (zur Anspruchsberechtigung siehe Rdn 3 ff.). Ihrer Zweckrichtung nach dient die Regelung des § 1963 BGB jedoch dem Schutz des gezeugten, aber noch nicht geborenen Erben: "Das Kind soll in der Mutter geschützt werden, indem für diese gesorgt wird."[1] § 1963 BGB ist in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1923 Abs. 2 BGB zu sehen,[2] wonach derjenige, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, als vor dem Erbfall geboren gilt (siehe zur Erbfähigkeit des nasciturus § 1923 Rdn 3). Die wirtschaftliche Sicherung und insoweit ungestörte Entwicklung dieses künftigen Erben bis zum Zeitpunkt der Geburt zu gewährleisten, ist Ziel des § 1963 BGB.

 

Rz. 2

Die Bestimmung des § 1963 BGB hat seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs kaum praktische Relevanz erlangt.[3] Sie ist inhaltlich unverändert geblieben, allein die ursprüngliche Formulierung eines Anspruchs auf "standesmäßigen Unterhalt" in S. 1 wurde ersetzt durch die Worte "angemessenen Unterhalt".[4]

[1] Siehe Mot. V, S. 489.
[2] Vgl. MüKo/Leipold, § 1963 Rn 1.
[3] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 1; Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 1, 4; Stöcker, ZblJugR 1981, 125 spricht von einem "toten Rechtsinstitut".
[4] Durch Art. 1 Nr. 41 FamilienrechtsänderungsG v. 11.8.1961, BGBl I, S. 1221.

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