Rz. 8
Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige bzw. nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der Versicherer auch die Kosten der Beerdigung nach § 10 Abs. 1 S. 2 StVG, § 844 BGB zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Kostentragungspflichtigen stets nach § 1968 BGB. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, haften die Unterhaltspflichtigen des Erblassers (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1615 Abs. 2, 1615m, 1615n BGB; §§ 5, 12 Abs. 2 S. 2 LPartG). Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 BGB entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung, da § 1968 BGB keine abschließende Regelung für die Erstattung der Beerdigungskosten darstellt. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind durch den Träger der Sozialhilfe (zur Zuständigkeit vgl. § 97 Abs. 3 SGB XII) zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).
Rz. 9
Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar i.S.d. § 74 SGB XII ist der Einsatz des gesamten Nachlasses. Die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln setzt eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Bestattung voraus; eine bloße sittliche Verpflichtung genügt nicht. Im Rahmen von § 74 SGB XII sind neben dem Nachlass auch diejenigen Geldzuflüsse als für die Bestattungskosten einzusetzende Eigenmittel zu berücksichtigen, die dem Verpflichteten unmittelbar mit Rücksicht auf den Todesfall zufließen. Für den Anspruch nach § 74 SGB XII ist keine Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe vor Entstehen des Bedarfs notwendig. Zur Geltendmachung des Anspruchs bedarf es deshalb eines Antrags, der nicht fristgebunden ist. Der Nachlasspfleger für unbekannte Erben hat keine Vertretungsmacht zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, der an die Sozialhilfebedürftigkeit des zur Tragung dieser Kosten Verpflichteten anknüpft. Nach § 74 SGB XII zu übernehmen sind nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten für eine nach der Bestattung erfolgte Errichtung eines Grabsteins. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Rz. 10
Die Kosten der Bestattung eines Seemanns als Besatzungsmitglied eines Schiffes hat der Reeder zu tragen, wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist (§ 79 Abs. 2 SeeArbG). Derjenige, der zum Schadensersatz wegen Tötung des Erblassers verpflichtet ist, hat dem/den Erben die Beerdigungskosten zu ersetzen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG; § 5 Abs. 1 S. 2 HaftpflG; § 35 Abs. 1 S. 2 LuftVG; § 28 Abs. 1 S. 2 AtomG). Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat auch dem Dienstherrn eines getöteten Beamten in Höhe des gezahlten Sterbegeldes (§ 18 BeamtVG) Schadensersatz zu leisten (§ 87a BBG). Der Hofübernehmer ist dem Erben gegenüber auch dann verpflichtet, die Beerdigungskosten für den Übergeber und dessen Ehepartner (wohl auch Lebenspartner) zu tragen, wenn der Hof das Hauptvermögen darstellte und das Altenteil die vollständige Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten (Lebenspartners) sichern sollte. Dabei gehört zu einer im Übergabe- und Altenteilvertrag versprochenen "freien und standesmäßigen Beerdigung" grundsätzlich auch die Errichtung eines den wirtschaftlichen Verhältnissen des Hofes entsprechenden Grabsteins.
Rz. 11
Hat jemand, ohne Erbe zu sein, als naher Angehöriger eines infolge eines Unfalls Verstorbenen i.R.d. Totenfürsorge dessen Beerdigung ausgerichtet und die Beerdigungskosten getragen, steht ihm gegen den Erben und auch gegen den Unfallschädiger ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.