Rz. 12
Dem früheren Wortlaut des Gesetzes entsprechend hatte der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen Beerdigung" zu tragen. Er muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze, und er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen. Durch Art. 33 Nr. 31 EGInsO wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 das Wort "standesmäßigen" in § 1968 BGB gestrichen. Nach allg. Auffassung fand diese Änderung lediglich zum Zwecke der Anpassung der Vorschrift an andere Bestimmungen statt und sollte der Inhalt und die Tragweite der Norm nicht angetastet werden. Auf die Rspr. des RG, BGH und den anderen Gerichten zu dem "alten" § 1968 BGB kann zurückgegriffen werden. Die Verpflichtung des Erben zur Erstattung der Kosten der Beerdigung ist auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. Es kommt stets auf die Lebensstellung des Erblassers und nicht auch auf die der Hinterbliebenen an. Zu den Beerdigungskosten zählen auch die Kosten der Feuerbestattung, die der Erdbestattung gleichgestellt ist.
Rz. 13
Zu den zu ersetzenden Beerdigungskosten sind – über die eigentlichen Kosten der Bestattung oder Feuerbestattung – zu rechnen: die Kosten für Traueranzeigen und Danksagungen, die Herrichtung der Grabstätte, die Erstausstattung des Grabes mit Blumen und Kränzen, die Errichtung eines angemessenen Grabsteins, der Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung sowie die Kosten für die Ausrichtung einer landesüblichen kirchlichen und/oder bürgerlichen Leichenfeier, deren Sinn es ist, der Bestattung einen den Verhältnissen und der Stellung des Erblassers angemessenen gesellschaftlichen Rahmen zu verleihen.
Rz. 14
Zu den von dem Erben nicht zu ersetzenden Beerdigungskosten wurden z.B. gezählt: Reisekosten eines Angehörigen zum Zwecke der Teilnahme an der Beerdigung, die nur dann ausnahmsweise zu ersetzen sind, wenn ein naher Angehöriger andernfalls wegen der Bedürftigkeit gehindert wäre, an den Beerdigungsfeierlichkeiten teilzunehmen der die Reisekosten in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Durchführung der Beerdigung entstanden sind. Nicht zu ersetzen sind weiter: die Kosten eines Doppelgrabes, Kosten für Trauerkleidung und für die Grabpflege. Soweit in neuerer Zeit ganz vereinzelt andere Auffassungen vertreten werden, kann diesen nicht gefolgt werden. Zu Unrecht werden Regelungsgehalte steuerrechtlicher Natur (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) unter dem allgemeinen Vorwand der Einheit der Rechtsordnung auf das Zivilrecht (§ 1968 BGB) übertragen, wobei bereits im Ansatz verkannt wird, dass das Steuer- und das Zivilrecht in zahlreichen Fällen andere Ziele verfolgen. Die unterschiedliche Zielsetzung rechtfertigt damit zugleich eine unterschiedliche Behandlung.
Rz. 15
Die Kosten der Exhumierung und/oder Umbettung können bei Vorliegen ausreichender Gründe zu ersetzen sein. Auch in den Fällen, in denen eine Beerdigung des Erblassers nicht erfolgen kann (Flugzeugabsturz oder dergleichen) können Kosten entstehen, die dem Erben in entsprechender Anwendung des § 1968 BGB aufzuerlegen sind. Das gilt für die Kosten für Todesanzeigen und Danksagungen ebenso wie für diejenigen die durch die Durchführung einer Trauerfeier entstanden sowie solche, die für die Errichtung eines Gedenkmals angefallen sind.