Rz. 6
Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2).
Rz. 7
Antragsberechtigt ist außerdem jeder Nachlassgläubiger, auch der Gläubiger, der zugleich Miterbe ist, und der nach § 1973 BGB angeschlossene Gläubiger oder einem diesem gleichstehenden Gläubiger, § 1974 BGB. Die Nachlassgläubiger sind auch dann antragsberechtigt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB schließt ausdrücklich nur das Antragsrecht des Erben aus. Sinn der Nachlassverwaltung bei unbeschränkter Haftung des Erben ist es, Eigengläubigern des Erben den Zugriff auf den Nachlass zu verwehren. Vermächtnis- und Auflagegläubiger stehen den übrigen Nachlassgläubigern gleich.
Rz. 8
Der Antrag eines Nachlassgläubigers kann – im Gegensatz zu dem unbefristeten Antragsrecht des Erben – nach Ablauf von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft nicht mehr gestellt werden. Diese zeitliche Grenze entspricht derjenigen des § 319 InsO und erklärt sich daraus, dass eine Trennung von Eigenvermögen des Erben und Nachlass umso schwieriger wird, je mehr Zeit seit der Annahme der Erbschaft vergangen ist. Auch hier ist nicht Voraussetzung, dass der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat.
Rz. 9
Weiterhin ist Voraussetzung der Anordnung auf einen Antrag eines Nachlassgläubigers, dass dessen Befriedigung gefährdet ist, und zwar entweder durch das Verhalten des Erben oder durch die schlechte Vermögenslage des Erben. Ein die Anordnung der Nachlassverwaltung rechtfertigendes Verhalten des Erben liegt etwa in der Verschleuderung von Nachlassgegenständen, in der voreiligen Befriedigung einzelner Gläubiger oder in Gleichgültigkeit oder Verwahrlosung. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Erben nicht an. Entsprechendes Verhalten des verwaltenden Testamentsvollstreckers ist dem Erben zuzurechnen, wenn er schuldhaft Gegenmaßnahmen zum Schutze der Nachlassgläubiger – etwa einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB – unterlässt.
Rz. 10
Die schlechte Vermögenslage des Erben (nicht: des Nachlasses) begründet ein Antragsrecht der Nachlassgläubiger, wenn die Gefahr besteht, dass Eigengläubiger des Erben Zugriff auf den Nachlass nehmen. Die Gesamtheit der Nachlassgläubiger muss vom Verhalten oder der schlechten Vermögenslage des Erben betroffen sein. Die Gefahr, dass ein bestimmter einzelner Anspruch nicht erfüllt wird, reicht nicht aus. Bei Miterben müssen die Voraussetzungen des Abs. 2 in der Person mindestens eines der Miterben erfüllt sein.
Rz. 11
Der den Antrag stellende Nachlassgläubiger hat die Forderung und ihre Gefährdung glaubhaft zu machen. Allerdings ist dadurch nicht § 26 FamFG eingeschränkt. Das Nachlassgericht hat nach dieser Bestimmung von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben. Der Eintritt in diese Ermittlungen setzt aber voraus, dass der Nachlassgläubiger allg. Anhaltpunkte mitteilt, die für die Gefährdung der Nachlassgläubiger sprechen.
Rz. 12
Die Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Denn den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung auch im Falle der Zweckerreichung nur für den Fall in Betracht kommt, dass der ursprüngliche Antragsteller den Antrag stellt. Vom Nachlassverwalter selbst kann die Aufhebung der Anordnung der Nachlassverwaltung nicht beantragt werden.