Rz. 12
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung, verliert der Erbe zugleich mit dem Recht, über den Nachlass zu verfügen, auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis. Allein der Nachlassverwalter kann zum Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich durchsetzen, ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Dabei erstrecken sich seine Befugnisse nur auf das Nachlassvermögen und nicht auch auf die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers in die der Erbe mit dem Erbfall einrückt. Diese Beschränkung der Befugnisse des Nachlassverwalters betrifft z.B. auch die Beteiligung des Erblassers an einem Medienfonds. Ansprüche gegen den Nachlass können nur noch gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden (Abs. 1 S. 3). Die Klage des Erben gegen einen Nachlassschuldner ist als unzulässig abzuweisen. Sie wirkt nicht verjährungshemmend nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Geht die Klagebefugnis durch Aufhebung der Nachlassverwaltung wieder auf den Erben über, findet insoweit keine Rückwirkung statt.
Rz. 13
Gleichfalls unzulässig ist die gegen den Erben gerichtete Klage eines Nachlassgläubigers, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt haftet und die Klage ausdrücklich auf Befriedigung aus dem Eigenvermögen des Erben gerichtet ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bereits laufende Prozesse werden gem. §§ 241 Abs. 3, 246 ZPO unterbrochen oder – falls ein Prozessbevollmächtigter bestellt worden war – auf Antrag des Bevollmächtigten durch gerichtlichen Beschluss ausgesetzt. Die Unterbrechung endet, wenn der Nachlassverwalter dem Gegner von seiner Bestellung Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat (§ 241 Abs. 1 ZPO).
Rz. 14
Der Erbe kann indes eine Nachlassforderung auch bei Bestehen der Nachlassverwaltung als Kläger geltend machen, wenn der Nachlassverwalter ihn dazu ermächtigt hat, den Aktivprozess im eigenen Namen für den Nachlass zu führen und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat, was i.d.R. bereits deshalb vorliegt, weil der Erbe nach wie vor Träger des materiellen Rechts ist. Im Einzelfall kann die Prozessstandschaft jedoch unwirksam sein.
Rz. 15
Da der Nachlassverwalter nur die den Nachlass betreffenden Prozesse zu führen hat, ist § 241 ZPO nicht anwendbar, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Abs. 1 S. 3). Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) kann daher auch während der Nachlassverwaltung gegen den Erben geltend gemacht werden. Gleiches gilt dann auch für diejenigen Ansprüche, deren Erfüllung "aus dem Nachlass" zwar möglich ist, aber nicht verlangt wird, weil es sich etwa um eine Nachlasserbenschuld handelt und der Gläubiger nicht die erbrechtliche, sondern die persönliche Haftung des Erben geltend macht.