Rz. 3
Der Erbe verliert mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen (Abs. 1 S. 1). Das gilt auch für den Testamentsvollstrecker, dessen Amt zwar bestehen bleibt, dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse jedoch ebenfalls erlöschen; seine Befugnisse erhält er nach Aufhebung der Nachlassverwaltung in vorherigem Umfange wieder. Die auf den Nachlass bezogenen Aufträge sowohl des Erblassers als auch des Erben erlöschen mit der Anordnung der Nachlassverwaltung (vgl. §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO). Mit dem Auftrag erlischt auch eine von dem Auftraggeber erteilte Vollmacht. Es finden insoweit jedoch die den Auftrag als fortbestehend fingierenden Regeln der §§ 672 S. 2, 674 BGB entsprechende Anwendung (vgl. auch § 115 Abs. 2 und 3 InsO). Bei der Vollmacht sind stets auch die §§ 169–173 BGB zu beachten. Höchstpersönliche Rechte, auch solche mit Bezug zum Nachlass, werden nicht betroffen. Diese kann der Erbe weiterhin ausüben. Zu diesen Rechten gehören z.B. auch Angelegenheiten, die die Rechtsstellung des Erblassers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter eines Fonds unmittelbar berühren. Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben in der Weise geltend zu machen, dass die Gesellschafterstellung des Erblassers bzw. des Erben beendet wird.
Rz. 4
Das, was der Erbe an Befugnissen verliert, geht so auf den Nachlassverwalter über. Dieses wird im Gesetz zwar nicht eigens bestimmt, aber ist stets so angenommen worden, da es z.B. in den §§ 1985 Abs. 1, 1986 BGB konkludent vorausgesetzt wird. Im Einzelfall kann das auch ein "Mehr" sein, wenn nämlich der Erbe Vorerbe ist. Nach wohl h.M. ist § 2115 S. 2 BGB auch auf den Nachlassverwalter anwendbar. Dem Erben bleibt, trotz des Verlustes des Verwaltungsrechts betreffend den Nachlass, das Recht, das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 ff. BGB) ebenso erhalten wie das Recht zur Inventarerrichtung (§ 1993 BGB).