Rz. 3
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist dann beendet, wenn es nach der Schlussverteilung (§§ 196 ff. InsO) durch einen förmlichen Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben wird (§ 200 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 200 Abs. 2 S. 1 InsO). Die §§ 31–33 InsO gelten entsprechend (§ 200 Abs. 2 S. 2 InsO). Erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet der dem Erben bereits durch § 1975 BGB und § 784 Abs. 1 ZPO gewährte Schutz des Eigenvermögens. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Erbe die Befriedigung der noch nicht (voll) befriedigten Nachlassgläubiger oder derjenigen, die sich am Nachlassinsolvenzverfahren nicht beteiligt haben, verweigern, soweit der Nachlass durch das Nachlassinsolvenzverfahren erschöpft wird. Der Erbe braucht die Nachlassgläubiger deshalb weder aus seinem Eigenvermögen noch aus solchen Nachlassgegenständen zu befriedigen, derentwegen eine Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO stattfinden muss.
Rz. 4
Sind alle bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Gläubiger voll befriedigt worden, kommt eine Haftung des Erben ohnehin nur gegenüber solchen Nachlassgläubigern in Betracht, deren Forderungen von der Schlussverteilung nicht betroffen und in das Schlussverzeichnis nicht einzusetzen waren. Das sind meist die Nachlassgläubiger, die ihre Forderungen im Nachlassinsolvenzverfahren nicht angemeldet oder ihre Anmeldung zurückgenommen haben. Auch diese Nachlassgläubiger kann der Erbe entsprechend § 1973 BGB auf den ihm vom Nachlassinsolvenzverwalter überlassenen Nachlassrest verweisen.
Rz. 5
I.d.R. wird es nach der Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens allerdings kein zum Nachlass gehörendes Vermögen mehr geben, so dass die Haftung des Erben praktisch entfällt. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dies der Fall ist, ist der Erbe. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Auszug aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) in das Eigenvermögen des Erben, kann dieser nach §§ 767, 781, 785 ZPO Vollstreckungsgegenklage erheben; eines Vorbehaltes nach § 780 ZPO bedarf es dazu nicht.