Rz. 2
Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Bezug auf die Nachlassgegenstände, die nach dem Erbfall eingetreten sind, haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Es kann sich allerdings als zweckmäßig erweisen, diese aufzunehmen, da der Erbe sie ohnehin nachzuweisen hat, wenn er die Haftungsbeschränkung durch Rechenschaftslegung herbeiführen will (§§ 1978, 1991 BGB). Rechte, die infolge des Erbfalls zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschen sind, sind aufzunehmen, weil sie im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung, der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Dürftigkeit des Nachlasses als nicht erloschen gelten (§§ 1976, 1991 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt für durch Aufrechnung erloschene Forderungen, soweit die Aufrechnung nach § 1977 Abs. 1 BGB unwirksam werden könnte.
Rz. 3
Umstritten ist, ob die Mitgliedschaft des Erblassers an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört und stets im Inventar aufgeführt werden muss. Das ist dann anzunehmen, wenn es sich um einen Anteil an einer schon beim Erbfall oder durch diesen innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 HGB aufgelösten Gesellschaft handelt, weil ein solcher Anteil in den Nachlass fällt. Im Übrigen wird man es für ausreichend halten müssen, Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche im Inventar aufzuführen. Gegenstände, die der Erbe bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, und Ausgleichsansprüche der Erben untereinander nach §§ 2050 ff. BGB gehören nicht zum Nachlass und sind daher nicht aufzunehmen. Für die Nachlassverbindlichkeiten ist der Zeitpunkt der Errichtung des Inventars maßgeblich. Deshalb sind auch die nach dem Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten anzugeben, wie z.B. die Kosten für die Beerdigung (§ 1968 BGB) oder für die Inventarerrichtung selbst. Aufzuführen sind alle Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB sowie die durch Konfusion und Konsolidation erloschenen Verbindlichkeiten, die wieder aufleben können (§§ 1976, 1991 Abs. 2 BGB).
Rz. 4
Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit sie zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten (Abs. 2). Die Beschreibung des einzelnen Nachlassgegenstandes ist nur vorzunehmen, falls dies für die Bestimmung des Wertes erforderlich ist. Die Wertangaben sind ebenso wie die Angaben zum Bestand auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu beziehen. Ein Sachverständiger muss nicht eingeschaltet werden. Der Erbe, der das Inventar selbst errichtet (§ 2002 BGB), ist deshalb auch befugt, die Wertangabe der Gegenstände des Nachlasses nach freiem Ermessen zu schätzen. Der nach § 2002 BGB zugezogene Beamte ist berechtigt, Bedenken oder seine abweichende Ansicht zu vermerken. Eine entsprechende Amtspflicht besteht jedoch nicht. Bei der amtlichen Erstellung des Inventars (§ 2003 BGB) hat der aufnehmende Beamte die Schätzung selbst vorzunehmen und nur, wenn er dazu nicht in der Lage ist, eine Person zur Schätzung hinzu zuziehen. Eine vergleichende Art der Darstellung von Aktiva und Passiva (Bilanz) hat der Erbe nicht zu erstellen. Der Erbe hat das Inventar, das er aufgestellt hat, zu unterzeichnen. Für Miterben gilt, dass das von einem Miterben errichtete Inventar den gesamten Nachlass umfassen muss und sich nicht auf den Miterbenanteil beschränken kann (§ 2063 BGB).