Rz. 4

Zwar bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern (§ 2009 BGB) nicht auf die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva; vgl. § 2009 Rdn 3). Nimmt der Erbe jedoch tatsächlich nicht bestehende Nachlassverbindlichkeiten in das Inventar auf, ist dies geeignet, den Nachlassgläubigern eine Überschuldung des Nachlasses vorzuspiegeln und sie hierdurch z.B. zum Abschluss eines für sie nachteiligen Vergleichs zu bewegen.[10] Der Erbe muss in der Absicht gehandelt haben, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen. Nimmt der Erbe wissentlich eine bestehende Nachlassverbindlichkeit nicht auf, führt dies nicht zum Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung.[11]

 

Rz. 5

Weitere Folgen: Abgesehen von dem Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung macht sich der Erbe, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, u.U. nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB wegen Bankrotts strafbar. Ihm droht in diesen Fällen im Nachlassinsolvenzverfahren die Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans nach § 250 Nr. 2 InsO.

[10] Staudinger/Dobler, § 2005 Rn 4; BeckOK BGB/Lohmann, § 2005 Rn 3.
[11] Staudinger/Dobler, § 2005 Rn 9; BeckOK BGB/Lohmann, § 2005 Rn 3; MüKo/Küpper, § 2005 Rn 2.

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