Rz. 5
Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird. Damit ist klargestellt, dass der endgültige Erbe, auch wenn die Einrede erhoben wird, unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung verurteilt wird (§§ 305 Abs. 1, 780 Abs. 1 ZPO). Das unterscheidet die Stellung des vorläufigen Erben (§ 1958 BGB), gegen den ein Urteil betreffend den Nachlass nicht ergehen darf, von dem endgültigen Erben. Die Geltendmachung der Einrede führt, ohne Prüfung der Begründetheit, zur Aufnahme des Beschränkungsvorbehaltes nach § 780 Abs. 1 ZPO. Eines besonderen Vorbehalts der Einrede bedarf es nicht.
Rz. 6
Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben (vgl. § 781 ZPO), kann der Erbe im Wege der Vollstreckungsgegenklage verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der Drei-Monats-Frist auf vorläufige Maßnahmen beschränkt wird, die auch zur Vollziehung eines Arrests zulässig wären (§§ 785, 782 S. 1, 930–932 ZPO). Das auf die Vollstreckungsgegenklage hin ergehende Urteil muss die kalendermäßig bestimmte Frist, auf die sich die Zulässigkeit nur der Sicherungsvollstreckung bezieht, aussprechen. Erst nach dem Ablauf dieser Frist können die Pfandgegenstände verwertet werden.
Rz. 7
Wird vor Ablauf der Drei-Monats-Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, ist auf Antrag die Beschränkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrecht zu erhalten; also eine Fristverlängerung möglich, § 782 S. 2 ZPO. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, begründen nach Eintritt des Erbfalls erfolgte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung kein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 321 InsO). Eine Beschränkung auf vorläufige Maßnahmen kann der Erbe – solange er nicht unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet – auch von Eigengläubigern verlangen, die in Nachlassgegenstände vollstrecken (§ 783 ZPO).
Rz. 8
Ob die Geltendmachung der Einrede auch materiell-rechtliche Wirkungen hat, ist umstritten. Mit der wohl h.M. ist davon auszugehen, dass ihr keine materiell-rechtlichen Wirkungen zukommen. Trotz ihrer Geltendmachung gerät der Erbe also in Verzug und kann dann u.U. zur Zahlung von Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Schadensersatz verpflichtet sein. Zu Recht werden damit dem Erben die Folgen der Unübersichtlichkeit des Nachlasses und das Risiko der nicht rechtzeitigen Erfüllung einzelner Forderungen auferlegt.
Rz. 9
Die Verjährung wird durch die Dreimonatseinrede nicht gehemmt (§ 205 BGB). Zu beachten sind jedoch die Bestimmungen des § 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) und des § 211 BGB (Ablaufhemmung in Nachlassfällen).
Rz. 10
Der Nachlassgläubiger kann auch trotz der Einrede mit seiner Forderung gegen eine Nachlassforderung oder eine Eigenforderung des (Allein-)Erben aufrechnen; § 390 S. 1 BGB steht nicht entgegen. Schließlich wird auch ein Zurückbehaltungsrecht, das dem Nachlassgläubiger wegen seiner Forderung gegen einen an ihn gerichteten Anspruch des Nachlasses hat, nicht durch die Geltendmachung der Einrede ausgeschlossen.