Rz. 2

Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt die Jahresfrist nicht; sie kann auch noch später erfolgen.[4] Die Einrede kann nicht vor der Zulassung erhoben werden. Auf Antrag wird dem Erben im Erkenntnisverfahren allerdings gleichwohl die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten (§ 780 ZPO). Erst das mit der Vollstreckungsgegenklage nach §§ 782, 783, 785 ZPO befasste Gericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 2015 BGB zu prüfen. Schon vor Zulassung des Antrags können gem. §§ 767, 769, 785 ZPO einstweilige Anordnungen getroffen werden.[5] Bei Bestellung eines Nachlasspflegers vor der Annahme der Erbschaft beginnt der Lauf der Frist mit der Bestellung (§ 2017 BGB). Die Einrede ist – ebenso wie diejenige des § 2014 BGB – ausgeschlossen, wenn der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung bereits verloren hat (§ 2016 Abs. 1 BGB); gegenüber Forderungen, die sofort zu befriedigen sind, wie dem Anspruch der werdenden Mutter des Erben (§ 1963 BGB), dem Dreißigsten (§ 1969 BGB), den Anzeige- und Notbesorgungspflichten aus §§ 673 S. 2, 727 Abs. 2 S. 1, 1894 Abs. 1 und § 2218 BGB, die den Erben als solchen treffen, und den Vorlegungspflichten des Erben nach §§ 809811 BGB.[6] Anders als die Einrede des § 2014 BGB verliert der Erbe die Einrede des § 2015 BGB nicht durch die ordnungsgemäße Inventarerrichtung.[7]

[4] MüKo/Küpper, § 2015 Rn 2; BeckOK BGB/Lohmann, § 2015 Rn 2.
[5] Staudinger/Dobler, § 2015 Rn 3.
[6] MüKo/Küpper, § 2014 Rn 3.
[7] BeckOK BGB/Lohmann, § 2015 Rn 4.

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