Rz. 16

Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gem. §§ 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist jedoch nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 2. Fall ZPO. Das Pfandrecht erstreckt sich mithin ausschließlich auf den Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlassgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachlassgegenstand.[42] Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindert Pfändung nicht.[43] Neben dem Miterbenanteil besteht kein selbstständiger Anspruch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben als pfändbares Recht.[44] Wird der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gleichwohl durch Pfändungsbeschluss gepfändet, ist dies im Zweifel als Pfändung des Erbteils und der damit enthaltenen Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben auszulegen.[45] Zu pfänden ist der Miterbenanteil als "anderes Vermögensrecht" nach § 857 Abs. 1 ZPO (mit § 829 ZPO), auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören.[46] Drittschuldner sind die übrigen Miterben.[47] Unbekannte Miterben werden durch den Nachlasspfleger vertreten.[48] Der Testamentsvollstrecker, dem die Nachlassverwaltung obliegt,[49] sowie der Nachlassverwalter sind ebenfalls Drittschuldner. Sind mehrere Miterben vorhanden, wird die Pfändung mit der Zustellung an alle bewirkt und – erst – mit der Zustellung an den letzten wirksam.[50]

 

Rz. 17

Der Pfändungsgläubiger kann die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch einer zum Miterbenanteil gehörenden Immobilie im Rahmen einer Grundbuchberichtigung beantragen, § 894 BGB, § 22 Abs. 1 GBO.[51] Die Miterben müssen in Erbengemeinschaft voreingetragen werden und die Wirksamkeit der Pfändung muss nachgewiesen werden (§ 22 GBO). Dazu muss dem Grundbuchamt – neben dem Berichtigungsantrag – der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellnachweis an alle Miterben vorgelegt werden.[52] Für die Voreintragung der Miterben gilt § 35 GBO (Nachweis der Erbfolge durch Erbschein oder notariell beurkundetes Testament). Besteht ein Miterbenanteil praktisch nur aus einem Grundstück und wurde der Anteil gem. §§ 829, 857 Abs. 1 ZPO gepfändet, ohne dass die Pfändung im Grundbuch eingetragen worden ist, so erwirbt ein gutgläubiger Käufer des Miterbenanteils dennoch nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht: Da der Erwerb des Miterbenanteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt, sind die §§ 891, 892 BGB nicht anwendbar.[53] Zu grundbuchrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang siehe auch Rdn 15.

 

Rz. 18

Der Pfändungsgläubiger kann nach Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils die Rechte des Miterben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gem. § 2042 Abs. BGB geltend machen und auch die Teilungsversteigerung gem. §§ 180, 181 Abs. 2 S. 1 letzte Alt. ZVG beantragen.[54]

[42] BGH NJW 1967, 200, 201 unter b).
[43] Zöller/Herget, § 859 Rn 15.
[44] RGZ 60, 127, 132; KG OLGE 12, 373, 374; Zöller/Stöber, § 859 Rn 15.
[45] Staudinger/Werner (2010), § 2040 Rn 13 BeckOGK/Rißmann/Szalai, § 2033 BGB Rn 48 m.w.N.
[46] Zöller/Herget, § 859 Rn 16; BGH NJW 1969, 1347, 1348.
[47] BayObLGZ 59, 50, 60; Zöller/Herget, § 859 Rn 16.
[48] Zöller/Herget, § 859 Rn 16.
[49] KG OLGE 23, 221.
[51] BayObLGZ 59, 50, LS 1 u. S. 56; Zöller/Herget, § 859 Rn 18.
[53] OLG Köln OLGR 1997, 37.
[54] Zöller/Herget, § 859 Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge