Rz. 15

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[40] Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht ein einzelner Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Erbe des ursprünglich im Grundbuch eingetragenen Berechtigten ist, kann § 40 Abs. 1 GBO (Ausnahmen von der Voreintragung) bei der Übertragung von Erbteilen nicht angewandt werden.[41] Zu grundbuchrechtlichen Fragen i.R.d. Zwangsvollstreckung siehe auch Rdn 16; zu gebührenrechtlichen Fragen des Notars siehe auch Rdn 20.

[40] BayObLGR 1994, 61.
[41] BayObLGR 1994, 61 m.w.N.

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