Rz. 49
§ 748 BGB Lasten- und Kostentragung
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Rz. 50
Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandvermögens, einzelner Nachlassgegenstände, von Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen grds. im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Die Verpflichtung ist zunächst auf das im Nachlass vorhandene Vermögen beschränkt, wobei auch keine Vorschusspflicht der Miterben besteht. Der Aufwendungsersatzanspruch ist mit seinem Entstehen fällig (siehe auch Rdn 65 zum Aufwendungsersatz bei Notverwaltungsmaßnahmen). Dem Ersatzanspruch von Kosten, die der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses dienen, kann nicht der Einwand der unzulässigen Teilauseinandersetzung entgegengehalten werden. Die Kosten einer auch nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind gemeinschaftliche Kosten der Verwaltung und von der gesamten Erbengemeinschaft zu tragen. Klagt der Testamentsvollstrecker eines Miterben gegen einen anderen Miterben und verliert den Prozess, so sind die Prozesskosten von der Erbengemeinschaft zu tragen.
Rz. 51
§ 748 BGB ist auch anwendbar, wenn die Erbengemeinschaft mittlerweile auseinandergesetzt worden ist, aber ein regressberechtigter Miterbe i.R.d. Auseinandersetzung gem. §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB keine Befriedigung erlangt hat.
Rz. 52
Nicht zu den Verwaltungskosten gehören Aufwendungen, die eine – auch wertsteigernde – Veränderung eines Nachlassgegenstands und eine über die bisher beschlossene Gebrauchsbestimmung hinausgehende Nutzung ermöglichen sollen. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die während der Dauer der Erbengemeinschaft erforderlich geworden, aber nicht ausgeführt worden sind, fallen nicht unter § 748 BGB. Ein etwaiger Minderwert des Nachlassgegenstands wird dann bei der Teilung berücksichtigt. Ebenfalls nicht zu den Verwaltungskosten gehört ein Tätigkeitsentgelt für eigene Tätigkeiten eines Miterben: Zeitaufwand und Arbeitskraft sind keine Kosten. Miterben können mithin – entgegen einer häufig gänzlich anderen Erwartungshaltung der Mandanten – grundsätzlich kein Entgelt für Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft im Rahmen der Verwaltungstätigkeit verlangen. Auch die Ausstellung einer Vollmacht der Erbengemeinschaft zugunsten des Ehepartners eines Miterben führt nicht ohne weiteres zur Vereinbarung einer entgeltlichen Tätigkeit. Der Miterbe, der seinem Ehepartner – gleichwohl – ein "Honorar" für seine Tätigkeiten für den Nachlass gezahlt hat, kann dann gleichfalls keinen Ersatz von eigenen Aufwendungen nach §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB verlangen. Denn der Miterbe wäre nicht verpflichtet gewesen, ein Honorar zu zahlen. Stattdessen hätte der Ehepartner "seine Dienste im Rahmen eines familiär bedingten Gefälligkeitsverhältnisses" erbracht. Soweit eine entgeltliche Tätigkeit Dritter üblich und nach dem Verhältnis der Miterben zu erwarten gewesen wäre, kann u.U. aus Geschäftsführung ohne Auftrag und mithin aus § 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hergeleitet werden. In einem n.v. Fall des BGH hatten die Erben die Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens untereinander aufgeteilt; während ein Erbe die "technische Verrichtung" selbst vornahm, bediente sich der andere Erbe für die ihm übertragene "Buchhaltung" der Hilfe seiner Ehefrau; in dieser Konstellation hat der BGH dem Miterben, der für die "technische Verrichtung" zuständig war – also selbst tätig wurde –, eine "angemessene Vergütung" aus dem Nachlass zugestanden.