Rz. 55

Familiengerichtliche Genehmigungen sind bei minderjährigen Miterben nicht erforderlich, wenn lediglich den gesetzlichen Teilungsregeln gefolgt wird (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einfach zu berechnen ist, sondern Fragen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zu berücksichtigen sind.[87] Diese allein dem Gesetz folgende Art der Auseinandersetzung fällt nicht unter §§ 1643, 1822 Nr. 2 BGB, da es sich hierbei nicht um eine vertragliche Regelung i.S.v. § 1822 Nr. 2 BGB handelt.[88]

 

Rz. 56

Grundsätzlich stimmen die gesetzlichen Vertreter für minderjährige Beteiligte, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist der minderjährige Miterbe aber an einer Auseinandersetzung beteiligt, die nicht bloß den gesetzlichen Regelungen folgt und soll ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen werden, dann sind die Eltern bei der Vertretung des minderjährigen Erben ausgeschlossen, §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 S. 1 BGB. In diesem Fall muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, § 1909 BGB.[89]

Ist ein Minderjähriger an einer Abschichtung (vgl. Rdn 9) beteiligt, ist zu unterscheiden:

Der Minderjährige soll in der Erbengemeinschaft verbleiben und ein anderer Erbe (der nicht sein gesetzlicher Vertreter ist) soll durch Abschichtung ausscheiden: Kein Fall von §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB, es bedarf keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers.[90]
Der Minderjährige soll in der Erbengemeinschaft verbleiben, aber der ausscheidende Erbe ist sein gesetzlicher Vertreter (oder in gerader Linie mit ihm verwandt oder Ehegatte des gesetzlichen Vertreters also Stiefelter): Wegen § 181 BGB bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers.[91]
Der Minderjährige soll durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und sein gesetzlicher Vertreter gehört nicht zur Erbengemeinschaft: Kein Fall von §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB, es bedarf keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers[92]
Der Minderjährige soll durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und der gesetzliche Vertreter (oder ein Verwandter in gerader Linie oder der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters, also Stiefelter) gehört zur Erbengemeinschaft: Wegen § 181 bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers.[93]

Im Übrigen bedarf eine Abschichtung auch dann keiner Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört.[94] Die Eltern verfügen insoweit auch nicht über eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft, so dass auch kein nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft vorliegt.[95]

Die Erklärungen eines zu bestellenden Ergänzungspflegers bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB.[96]

[87] Im Einzelnen: Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 38 Rn 244 ff.
[88] Vgl. ausführlich Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 38 ff.
[89] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 40 Rn 253; Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 53 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.5.2006 – 11 UF 68/06.
[90] Im Einzelnen: Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 81 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 2.8 2017 – 15 W 263/16, Rn 3, juris.
[91] Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 81.
[92] Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 84; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 2.8.2017 – 15 W 263/16, Rn 4, juris.
[93] Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 84; OLG Hamm, Beschl. v. 2.8.2017 – 15 W 263/16, Rn 3, juris.

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