Rz. 9

Schon begrifflich erscheint es fraglich, ob auch die Verwaltungsanordnung eine Teilungsanordnung i.S.d. § 2048 BGB sein kann, wie es überwiegend meist ohne Begründung angenommen wird.[17] Grundsätzlich regelt das BGB die Verwaltung des Nachlasses in § 2038 BGB. Nach häufig geäußerter Auffassung bietet § 2048 BGB dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung, Anordnungen für die Verwaltung des Nachlasses bis hin zu dessen Auseinandersetzung zu treffen.[18] Diese Auffassung ist abzulehnen: Der Erblasser kann zwar von dem Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung durch die Miterben (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB) abweichen und bestimmen, dass die Verwaltung des Nachlasses nur von einem oder nur von einem Teil der Miterben ausgeübt werden soll.[19] Dies kann durch die Bestimmung eines Erben zum Testamentsvollstrecker mit beschränktem Aufgabenkreis oder durch die Anordnung einer Auflage erfolgen.[20] Dieses Recht folgt jedoch allein aus der Freiheit des Erblassers, abweichende Regelungen von § 2038 BGB zu treffen. Verwaltung ist schon begriffsnotwendig keine "Anordnung für die Auseinandersetzung" (Wortlaut § 2048 BGB), sondern betrifft Maßnahmen zur Erhaltung oder Mehrung des Nachlasses. Diese Abgrenzung ist nicht lediglich akademisch von Relevanz, sondern auch praktisch entscheidend. Wäre nämlich eine Verwaltungsanordnung eine Anordnung für die Auseinandersetzung gem. § 2048 BGB, so müsste man es konsequenterweise auch für zulässig erachten, dass diese Verwaltung "nach dem billigen Ermessen eines Dritten" (S. 2) oder durch Urteil (S. 3) erfolgen kann. Würde man mithin "Verwaltungsanordnungen" als Form der Teilungsanordnung zulassen, wäre § 2197 BGB (Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch Testament) überflüssig, da dies bereits durch S. 2 geregelt worden wäre. Die Verwaltung des Nachlasses durch Urteil schließlich ist kaum denkbar, da Verwaltung ein fortlaufender Prozess der Maßnahmenauswahl ist. Diese kann bei unbilligen Bestimmungen des Verwalters gem. § 2048 BGB nicht durch Urteil ersetzt werden, sondern erfordert ständige Entscheidungsfindungen.

 

Rz. 10

Somit entspricht lediglich eine Unterteilung der Teilungsanordnung in zwei Arten Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 2048 BGB: die Teilungsanordnung im eigentlichen Sinne (siehe Rdn 11) und die Teilungsanordnung durch Bestimmung Dritter (siehe Rdn 12 ff.).

[17] Vgl. z.B. Palandt/Weidlich, § 2048 Rn 2; Staudinger/Löhnig, § 2048 Rn 4.
[18] MüKo/Ann, § 2048 Rn 6; Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 10.
[19] Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 10, § 2038 Rn 24.
[20] Staudinger/Werner (2010), § 2048 Rn 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge