Rz. 11

Die eigentliche Teilungsanordnung bietet dem Erblasser vier Regelungsmöglichkeiten:

1. Übernahmepflicht: Der Erblasser kann einem Erben einen Gegenstand oder Verbindlichkeiten unbedingt zuweisen. Gegenstand einer unbedingten Erblasserzuweisung können einzelne Gegenstände sein. Der Erblasser kann auch anordnen, dass Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis einzelnen Miterben zur Last fallen sollen.
2. Übernahmerecht: Dem Miterben kann es nach der Anordnung des Erblassers auch freigestellt sein, ob er den zugewiesenen Gegenstand gegen Wertausgleich übernimmt.[21] Bezieht sich das Übernahmerecht auf ein Landgut, so ergibt sich aus § 2049 BGB eine Auslegungsregel für die Bewertung. Dem betreffenden Miterben wird hierbei ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er kann selbst frei entscheiden, ob er den ihm zugedachten Nachlassgegenstand übernehmen will (Option). Erst seine gestaltungsrechtliche Erklärung, dass er von seinem Übernahmerecht Gebrauch machen wolle, begründet den Anspruch auf Übertragung des fraglichen Nachlassgegenstandes zum vom Erblasser festgesetzten bzw. ermittelten Übernahmepreis (siehe hierzu im Einzelnen unten Rdn 42).[22]
3. Anweisungen für die Vorbereitung der Auseinandersetzung: Der Begriff der Auseinandersetzung ist weit zu verstehen und umfasst neben der Verteilung des Überschusses (§ 2047 BGB) nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB) auch alle Handlungen, die die Beendigung der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Erbengemeinschaft vorbereiten.[23] Daher kann der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung auch Anordnungen zur Versilberung und Begleichung von Verbindlichkeiten[24] treffen sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft anordnen, wenn es außer den Erben keine weiteren Gesellschafter gibt.[25]
4. Anordnung eines Schiedsgerichts: Der Erblasser kann nach S. 1 ein Schiedsgericht einsetzen[26] und außerdem einen Dritten nach S. 2 bestimmen.[27]
[21] MüKo/Ann, § 2048 Rn 7.
[22] MüKo/Ann, § 2048 Rn 10
[23] Lange/Kuchinke, § 44 III 5a, S. 1150; BeckOGK/Rißmann/Szalai, § 2042 BGB Rn 1, 9.
[24] Stenger, S. 23; Muscheler, Erbrecht, Rn 4000.
[25] BGH, Urt. v. 26.3.1990 – II ZR 123/89, Rn 17, juris; Muscheler, Erbrecht, Rn 4000.
[26] Mot. V, S. 688, zit. nach Mugdan, S. 370 sowie LXXXIX (Gegenüberstellung des I. und II. Entwurfes).
[27] Stenger, S. 29.

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