Rz. 17
Die Rechtsfolgen hängen von der rechtlichen Einordnung der Anordnung in die gesetzlich vorgegebenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ab. Vielfach wird angenommen, eine Teilungsanordnung könne eine Auflage gem. § 1940 BGB, ein Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB oder die Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB sein. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 2048 BGB nicht in das BGB mit aufgenommen, um Möglichkeiten zu wiederholen, die schon an anderer Stelle eröffnet worden waren. Vielmehr sollte "besonders ausgesprochen" werden, dass Regelungen, die "nicht in den Bereich der Vermächtnisse und Auflagen" fallen, gleichfalls zulässig sind. Es mögen "Vermächtnisse oder Auflagen darin enthalten sein", jedoch teilen sie nicht die Rechtsnatur der Teilungsanordnung. Vielmehr kann es so sein, dass sich "unter einer solchen Teilungsanordnung ein Vermächtnis versteckt", es ist jedoch nicht damit gleichzusetzen. Die Teilungsanordnung ist vielmehr eine Verfügung des Erblassers sui generis.
Rz. 18
Die Teilungsanordnung führt zu einer (lediglich) schuldrechtlichen Verpflichtung der Erben untereinander, sich entsprechend der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Der Erbe, dem ein Gegenstand zugewiesen worden ist, kann die Übernahme jedoch grundsätzlich nicht losgelöst von seiner Erbeinsetzung verweigern (im Gegensatz zum Vorausvermächtnis, das der Erbe ausschlagen und die Erbschaft gleichwohl annehmen kann). Ausnahmen ergeben sich hier nur für Pflichtteilsberechtigte nach § 2305 BGB und § 2306 Abs. 1 BGB. Die Erben können sich einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen. Der Testamentsvollstrecker hat die Teilungsanordnung gem. § 2204 Abs. 1 BGB zu beachten. Testamentsvollstrecker und Erbengemeinschaft können sich nur gemeinsam über die Teilungsanordnung hinwegsetzen. Die Teilungsanordnung führt zur Ausgleichungsverpflichtung desjenigen, der mehr erhalten hat, als es seiner Erbquote entspricht.
Rz. 19
Der Ausgleich ist vorrangig bei der Auseinandersetzung vorzunehmen, so dass dementsprechend das Auseinandersetzungsguthaben erhöht bzw. verringert werden muss. Die Wertermittlung hat auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden kann (mit Ausnahme der Fälle der §§ 2043–2045 BGB ist dies daher der Zeitpunkt des Erbfalls). Maßgebend ist der objektive Verkehrswert. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Ausgleichungsverpflichtung zu erfüllen, so ist der durch die Teilungsanordnung Begünstigte nicht verpflichtet, sein Privatvermögen zur Erfüllung der Ausgleichungsverpflichtung heranzuziehen. Ist der Erbe nicht bereit, die Ausgleichungszahlung aus seinem Vermögen zu leisten, fällt die Teilungsanordnung ersatzlos weg. Andernfalls ergäben sich nicht zu lösende Schwierigkeiten, wenn die Erbengemeinschaft durch Auseinandersetzungsklage geteilt und somit ein Teilungsplan vorgelegt werden muss. Der Teilungsplan müsste dahin lauten, den Erben zu verurteilen, eine bestimmte Summe aus seinem Vermögen in den Nachlass zu zahlen. Dann handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Anordnung für die Auseinandersetzung, da bei der Auseinandersetzung das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft unter Beachtung der gesetzlichen Teilungsregeln zu verteilen ist. Eine Verpflichtung der Erben, ihr persönliches Vermögen einzusetzen, kann so nicht begründet werden.
Rz. 20
Früchte, die ein Nachlassgegenstand abwirft, der einem Miterben durch Teilungsanordnung zugewandt wird, fallen nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Vielmehr gebühren sie dem durch die Teilungsanordnung Begünstigten ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Durchführung der Teilungsanordnung verlangen kann, § 2184 BGB analog. Dies wird regelmäßig bereits ab dem Erbfall sein, denn nach § 2042 BGB kann der Erbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, wenn sich nicht aus den §§ 2043–2045 BGB etwas anderes ergibt. Die Zuweisung der Früchte ist zwar bis zur Auseinandersetzung hinausgeschoben, erfolgt aber gleichwohl mit Wirkung für die Vergangenheit. Zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte siehe Rdn 41.