Rz. 34

Die Zuwendung muss – Regelfall – einem miterbenden Abkömmling zu Gute gekommen sein. Die Ausgleichspflicht besteht zunächst für die zum Zeitpunkt des Sterbefalls gesetzlich berufenen Abkömmlinge für das diesen vom Erblasser unmittelbar Zugewandte, also unabhängig davon, ob es Kinder, Enkel oder Urenkel sind. Es ergeben sich als – gesetzlich geregelte – Sonderfälle: Ausgleichspflicht des Enkelkindes für Zuwendungen des Erblassers an vorverstorbenes Kind (also Elternteil des Enkels), § 2051 BGB; Ausgleichspflicht des Kindes für Zuwendungen an Enkel, § 2053 BGB; Ausgleichspflicht des Ersatzerben für weggefallenen Abkömmling, § 2051 Abs. 2 BGB. Insoweit wird auf die Anm. zu diesen beiden Vorschriften verwiesen. Da mit dem Erbteil verbunden, treffen Ausgleichungsrecht und -pflicht auch den Erbschaftskäufer (vgl. nur § 2376 Abs. 1 BGB) und den Pfändungsgläubiger.[101] Der Erblasser kann die Ausgleichspflicht unter Lebenden nur gegenüber Abkömmlingen gestalten. Will er sie sinngemäß auf Zuwendungen an andere voraussichtliche Erben angewandt wissen, muss er von Todes wegen – durch Teilungsanordnung – verfügen. Die Ausgleichungsvorschriften gelten sodann analog.[102]

[101] MüKo/Ann, § 2050 Rn 3 a.E. m.w.N.
[102] MüKo/Ann, § 2050 Rn 36.

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