Rz. 6
Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften. Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gemeinschaftliche Schuld, solange das Empfängerkonto noch nicht in das Einzelvermögen eines Miterben übergegangen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt haftet dieser allein und unbeschränkt aus ungerechtfertigter Bereicherung. Bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist zu beachten, dass diese gegenüber den Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft erst möglich wird, wenn der rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid gegenüber allen Miterben wirksam zurückgenommen worden ist. Liegt bereits ein auf Zahlung von Geld lautender Vollstreckungstitel gegen den Erblasser vor, kann über § 727 ZPO aus diesem Titel gegen den einzelnen Miterben vorgegangen werden.
Rz. 7
Nicht gemeinschaftlich sind solche – auch als Erbteilsverbindlichkeiten bezeichnete – Nachlassverbindlichkeiten, die im Außenverhältnis nur einem oder einzelnen Miterben zur Last fallen (vgl. § 2046 Abs. 2 BGB). Zu den in der Praxis häufigsten Beispielen zählen Vermächtnisse oder Auflagen, die der Erblasser nur einzelnen Miterben auferlegt hat, die Kosten der auf einen Erbteil beschränkten Nachlasspflegschaft – nicht aber die der Testamentsvollstreckung – sowie die den überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 4 BGB treffende Verpflichtung, Abkömmlingen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, die Mittel für eine angemessene Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Pflichtteilergänzungsanspruch eines Miterben nach §§ 2305, 2326 BGB, da der anspruchsberechtigte Miterbe nach der gesetzlichen Konstruktion diesen Anspruch nicht gegen die Erbengemeinschaft, deren Mitglied er selbst ist, als solche, sondern nur gegen die (übrigen) Miterben geltend machen kann.
Rz. 8
Die nicht betroffenen Miterben haften für solche nichtgemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten nicht. Sind mehrere, aber nicht alle Miterben durch denselben erbrechtlichen Verpflichtungsgrund beschwert, gilt unter den Betroffenen § 2058 BGB (analog), soweit eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Die Vollstreckung gegenüber den haftenden Miterben bestimmt sich nach §§ 857, 859 Abs. 2 ZPO.