Rz. 7
Gehört der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft zum Nachlass, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass entweder bereits der Gesellschaftsvertrag eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel enthält (vgl. § 2058 Rdn 20) oder der Erblasser durch die testamentarische Zuweisung des Gesellschaftsanteils an einen bestimmten Miterben eine Aufsplitterung dieser Unternehmensbeteiligung im Erbgang vermieden hat. Verbleibt neben dem Gesellschaftsanteil noch erhebliches weiteres Vermögen für die Erbengemeinschaft, liegt regelmäßig noch keine Teilung vor, auch wenn der Gesellschaftsanteil durch die Sondererbfolge mit dem Erbfall bereits in das Eigenvermögen eines oder auch sämtlicher Miterben übergegangen ist.
Rz. 8
Besteht der Nachlass hingegen im Wesentlichen nur aus einem der Sondererbfolge unterliegenden Personengesellschaftsanteil, wird eine Teilung des Nachlasses zu bejahen sein, weil der Gesellschaftsanteil bereits unmittelbar und geteilt durch Sondererbfolge auf die einzelnen Miterben übergeht oder nur von einem der Miterben unmittelbar im Zeitpunkt des Erbfalls im Ganzen erworben wird. Dennoch wird bei einer solchen Sachlage im Schrifttum teilweise die weiterhin bestehende Anwendbarkeit von Abs. 1 S. 1 nach Sinn und Zweck befürwortet, da auch das (zugeteilte) Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch gebunden sei und daher nicht kurzfristig zum Ausgleich der Nachlassverbindlichkeit benötigte Mittel erlangt werden können. Auf der Gegenseite wird dann im Wege der teleologischen Reduktion eine Teilungsfiktion für den Fall konstruiert, dass eine (fortgesetzte) Erbengemeinschaft dauerhaft ein ererbtes Handelsgeschäft fortführt. Diesem Ansatz wird entgegengehalten, dass es einer solchen rechtlichen Konstruktion nicht bedürfe, da ein dem Leistungsverweigerungsrecht des Abs. 1 S. 1 ausgesetzter Nachlassgläubiger die fortgesetzte Erbengemeinschaft einseitig und vorzeitig nach §§ 751 S. 2, 2044 Abs. 1 S. 2 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO beenden könne und damit das nur befristet bis zur Teilung bestehende Leistungsverweigerungsrecht beseitigen könne. Für die instanzgerichtliche Praxis erscheint hier die weniger konstruierte, sich mehr am Wortlaut und den allg. anerkannten Grundsätzen orientierende Argumentation am erfolgversprechendsten, wonach bei einem der Sondererbfolge unterliegenden Personengesellschaftsanteil als wesentlichem Nachlassvermögen von einer Teilung des Nachlasses auszugehen ist.
Rz. 9
Ob im Falle einer qualifizierten Nachfolgeklausel die Wertausgleichsansprüche der weichenden Miterben dem Vermögen der Erbengemeinschaft oder ihrem jeweiligen Eigenvermögen zuzuordnen sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Zumindest im Falle eines sich im Wesentlichen auf den Gesellschaftsanteil beschränkenden Nachlasses wird man für eine qualifizierte Nachfolgeklausel, bei der ein Teil der Miterben Gesellschafter wird, während den übrigen nur die Wertausgleichsansprüche verbleiben, die Zuordnung zum Eigenvermögen und die damit einhergehende Teilung des Nachlasses bejahen können, da es der ansonsten üblicherweise erforderlichen Verständigung der Miterben untereinander, wem welcher Nachlassgegenstand dinglich übertragen werden soll, nicht mehr bedarf. Für die gerichtliche Praxis ist der Einwand der betroffenen Miterben, dass es an der maßgeblichen dinglichen Übertragung (vgl. Rdn 4) noch mangele, insoweit aber absehbar.