Rz. 2

Die Abkömmlinge eines Dritten müssen bedacht worden sein. Es ist erforderlich, dass die "Abkömmlinge" eines Dritten mit dieser allg. Bezeichnung bedacht sind. Auch wenn nicht der Begriff des Abkömmlings, sondern Begriffe wie "Kinder" oder "Nachkommen" eines Dritten verwendet werden, ist die Vorschrift des § 2070 BGB anwendbar.[1] Ob der Dritte im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, noch lebt, ist für die Anwendbarkeit von § 2070 BGB unerheblich. Auf die Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers findet § 2070 BGB ebenfalls Anwendung.[2]

[1] MüKo/Leipold, § 2070 Rn 2.
[2] Soergel/Loritz, § 2070 Rn 2; BeckOGK/Gomille, § 2070 BGB Rn 5.

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