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Auf Versorgungszusagen des Arbeitgebers zugunsten der Ehefrau finden die Vorschriften des § 2077 BGB keine Anwendung. Entscheidend ist die Auslegung im Einzelfall.[71] Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist in der Tatsache, dass der Erblasser ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat und dies bereits rechtshängig ist, kein Grund zu sehen, dass die Bezugsberechtigung für den überlebenden Ehegatten in Wegfall gerät.[72]

[71] BFH BB 1985, 1450.
[72] OLG Düsseldorf ZEV 2015, 274 Rn 9 f. Es ging um eine Kapitalsumme aus einem zwecks betrieblicher Altersvorsorge abgeschlossenen Vertrag mit Bezugsberechtigung "des überlebenden Ehegatten, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war". An zweiter Stelle wäre eine Tochter des Erblassers aus erster Ehe zum Zug gekommen.

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