Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung einer Hinterbliebenenleistung aus einer betrieblicjen Altersversorgung trotz anhängigen Scheidungsverfahrens
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.04.2014) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2014.
2. Der Streitwert für die Berufung wird auf bis zu 95.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien, Tochter aus erster Ehe (Klägerin) und Witwe aus zweiter Ehe (Beklagte) des Erblassers, streiten darum, ob die Beklagte eine "Hinterbliebenenleistung" (einmalige Kapitalsumme) aus einer betrieblichen Altersversorgung, die der Erblasser als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers für sich als begünstigten Mitarbeiter des Arbeitgebers bei einer sog. Unterstützungskasse abgeschlossen hatte (vgl. B. 17 bis 20 GA), im wirtschaftlichen Ergebnis behalten darf oder nicht. Wegen der Einzelheiten des Versorgungsvertrages wird auf die Kopie Bl. 17 bis 20 GA und wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte als "der überlebende Ehegatte, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war", die Kapitalsumme bzw. ein Äquivalent mit rechtlichem Grund erhalten habe und deshalb auch behalten dürfe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Antrag auf Zahlung von 94.600 EUR (nebst aller Hilfsanträge) weiterverfolgt mit im Wesentlichen der Begründung, dass auf die hier in Frage stehende Leistung die Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1987, 3131 anzuwenden seien, m. a. W., dass aufgrund der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unstr. gegebenen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung der Hinterbliebenenleistung an die Beklagte entfallen gewesen sei und sie sie nicht behalten dürfe.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
2. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und eine mündliche Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO); insbesondere sieht der Senat keinen Anlass, die Revision zuzulassen.
Die Berufung ist im Kern auf die Forderung gestützt, dass "die hier streitgegenständliche Konstellation der betrieblichen Altersversorgung [nicht] anders rechtlich behandelt [werden dürfe] als die Form der Altersversorgung, wie sie Gegenstand von [BGH NJW 1987, 3131] war". Diese Forderung nach "Gleichbehandlung" ist indes nicht geeignet, der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des LG zum Erfolg zu verhelfen. Aus BGH NJW 1987, 3131 lässt sich entgegen Berufungsbegründung nicht herleiten, dass vorliegend die Geschäftsgrundlage für die Auszahlung der Hinterbliebenenleistung an die Beklagte entfallen wäre, (nur) weil zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Leistung das Scheidungsverfahren zwischen dem Erblasser und der Beklagten bereits rechtshängig war. Im Einzelnen:
2.1. In Anbetracht der klaren und eindeutigen Formulierung vom " a) überlebenden Ehegatten, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war," ist hier davon auszugehen, dass die Hinterbliebenenversorgung an die Beklagte (da "in nachstehender Rangfolge" a)) und nicht an die Klägerin (als Kind "in nachstehender Rangfolge" nur b)) zu zahlen war, denn die Beklagte war unstreitig zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (noch) mit diesem verheiratet. Es steht weiter außer Frage, dass es sich bei Verträgen wie dem hier in Rede stehenden, nämlich über Gehaltsumwandlungen i.S.v. § 1 Abs. 2 BetrAVG zwecks Erlangung einer - steuerbegünstigten - betrieblichen Alters- bzw. ggf. Hinterbliebenenversorgung, nicht um "letztwillige Verfügungen" (bzw. Verfügungen von Todes wegen) des von der Versorgung begünstigten Mitarbeiters zugunsten seines überlebenden Ehepartners handeln kann, dass also § 2077 Abs. 1 BGB unmittelbar keine Anwendung findet. Das gilt ebenso für Versorgungszusagen eines Arbeitgebers zugunsten des Ehepartners des Arbeitnehmers und für klassische Lebensversicherungen, dies unabhängig davon, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. zu allem Damrau/Seiler/Rudolf, ErbR, 2. Aufl., § 2077 BGB Rzf. 27 ff. m.w.N.). Es kann also auf den vorliegenden Fall insbesondere auch die Regelung des § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach es für die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten des Ehepartners einer Scheidung gleich steht, wenn zum Zeitpunkt des Todes das Scheidungsverfahren vom Erblasser anhängig gemacht worden war, nicht angewandt werden.
2.2. Der BGH hat in BGH, NJW 1987, 3131 ff. die - seinerzeit wohl noch verbreitete - Auffassung, derzufolge § 2077 Abs. 1 BGB analog auch auf die Bezugsbenennung von Ehepartnern (nicht: Kindern) in Lebensversicherungen anzuwenden sei, aus Gründen...