Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 16.10.1992; Aktenzeichen 6 O 338/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheit durch Beibringung einer unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 145.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben von der Beklagten die Auskehr der an sie geflossenen Versicherungssumme von 145.000,00 DM aus einer Unfallversicherung des am 11.8.1990 verstorbenen … Die Versicherung ist im Jahre 1979 abgeschlossen worden. Der dynamisierte Versicherungsschutz umfaßte ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 9) Leistungen für den Todesfall und für den Fall der Invalidität. Er ist nach den Angaben des Zeugen … mehrfach angepaßt worden. Als Bezugsberechtigung war angegeben: Ehefrau (Bl. 10).
Anläßlich der Scheidung trafen der Erblasser und die Beklagte am 22.11.1989 eine notarielle Güterrechts- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage Bl. 6 ff d.A. verwiesen. Kurz vor seinem Tode ließ der Erblasser sich eine auf die Firma … lautende Lebensversicherung, für die die Beklagte als Bezugsberechtigte benannt war, zum Rückkaufwert auszahlen. Neben der streitigen Versicherungssumme sind der Beklagten noch 26.721,00 DM aus einer Lebensversicherung und 30.000,00 DM aus einer weiteren Unfallversicherung ausgezahlt worden. Für diese Versicherungen war die Beklagte mit ihrem Namen als Bezugsberechtigte eingetragen.
Die Kläger haben die Auskehr der Versicherungssumme an sich zu je 1/5 verlangt, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr die „Ehefrau” des Erblassers und folglich auch nicht mehr bezugsberchtigt gewesen sei. Jedenfalls aber sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung der Bezugsberechtigung weggefallen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an jeden von ihnen 29.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage (8.7.1992) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Versicherungssumme stünde ihr schon deshalb zu, weil die Versicherungsprämien von der Firma, an der sie mit 51 % beteiligt gewesen sei, gezahlt worden seien. Die Aufrechterhaltung der Bezugsberechtigung nach der Scheidung decke sich mit den Bemühungen des Erblassers um ihre Versorgung ungeachtet der Regelungen und Leistungen aus der Scheidungsfolgenvereinbarung, die insoweit nicht abschließend gewesen sein sollte. Hilfsweise hat die Beklagte sich auf Entreicherung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Versicherung habe an die Beklagte leisten dürfen, weil sie jedenfalls bei der erstmaligen Benennung der bezugsberechtigten Person tatsächlich die Ehefrau des Erblassers gewesen sei und die Versicherung zur Prüfung eventueller Veränderungen der persönlichen Verhältnisse nicht verpflichtet sei. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 3131) müsse die Beklagte das Erlangte jedoch nach den Grundsätzen über die ungerechtfertige Bereicherung herausgeben, weil der Rechtsgrund für die Zuwendung seitens des Erblassers mit der Scheidung zum Wegfall gekommen sei. Als Rechtsgrund hat das Landgericht eine unterhaltsähnliche Zuwendung angenommen. Einen neuen Rechtsgrund für die Zuwendung, der das Behaltendürfen der Versicherungssumme im Verhältnis zu den Klägern rechtfertigen könne, habe die Beklagte nicht dargetan. Auch auf den Wegfall der Bereicherung könne die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Soweit aus der Versicherungssumme Erbschaftssteuern u.a. für die hier streitige Versicherungsleistung bezahlt worden seien, sei sie nicht endgültig entreichert, weil mit der Aberkennung des eingeklagten Betrages auch die Voraussetzung für die steuerliche Veranlagung entfiele. Soweit die Beklagte das Geld durch Geschenke an ihren Lebensgefährten oder in Spielbanken verausgabt haben wolle, fehle es an hinreichend substantiiertem Vortrag.
Mit der Berufung ergänzt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Grund der Zuwendung der Bezugsberechtigung sei der überobligationsmäßige Einsatz der Beklagten im Geschäft und zugleich im Haushalt gewesen, deren Wert und Zielsetzung durch das spätere Scheitern der Ehe nicht mehr berührt werden könnten. Bei der Überlegung, ob das durch die Scheidung manifestierte Scheitern der Ehe tatsächlich zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Zuwendung geführt habe, hätte sich das Landgericht die Frage stellen müssen, was der Erblasser wohl geregelt hätte, wenn er an di...