Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmung eines Bezugsberechtigten im Sinne von § 166 WG, 13 AVB ist eine Willenserklärung. Ihr Inhalt ist durch Auslegung gemäß § 133, 157 BGB zu ermitteln (BGH VersR 1987, 659). Entscheidend ist insoweit der bei der Festschreibung des Bezugsberechtigten vorhandene und der Versicherung gegenüber auch zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers.
2. Fehlt es an Umständen, die eine andere Auslegung stützen, dann ist die Benennung der „Ehefrau” als Bezugsberechtigte aus der Sicht des Versicherers dahin zu verstehen, dass die Bezugsberechtigten für die bei Abschluss des Versicherungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehefrau begründet und auch bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht automatisch unwirksam werden soll. Allein die Benennung der Bezugsberechtigten mit „Ehefrau” lässt nämlich nicht darauf schließen, dass die Begünstigung auflösend bedingt sein soll durch die Scheidung der Eheleute.
Normenkette
AVB § 13; BGB §§ 133, 157, 333
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 3 O 102/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1996 – 3 O 102/96 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.463,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1995 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Lebensversicherungsunternehmen, fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung eine an diese geleistete Lebensversicherungssumme zurück.
Der im November 1994 verstorbene Ehemann der Beklagten hatte 1970 bei der Klägerin eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsschein ist als Bezugsberechtigter für den Todesfall des Erblassers „die Ehefrau des Versicherten” aufgeführt. 1970 war der Versicherungsnehmer noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet. Nach Scheidung dieser Ehe im Jahr 1991 heiratete er im Februar 1992 die Beklagte.
Am 19.12.1994 überwies die Klägerin auf das Girokonto der Beklagten die Lebensversicherungssumme von 26.463,00 DM. Als sie später erfuhr, daß die Beklagte nicht Ehefrau des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war, verlangte sie mit Schreiben vom 10.03.1995 den überwiesenen Betrag von der Beklagten zurück.
§ 13 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt:
„Rechte dritter Personen
(1) Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen.
(2) Der Bezugsberechtigte erwirbt ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn die Gesellschaft den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, daß der Widerruf ausgeschlossen ist. Bis zum Eingang der Bestätigung hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.
(3) Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind der Gesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat.”
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte sei durch die Auszahlung der Versicherungssumme ungerechtfertigt bereichert, da die Bezugsberechtigung die erste Ehefrau des Klägers betreffe und nachträglich nicht abgeändert oder widerrufen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.463,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Bezugsberechtigung habe ihr selbst zugestanden, denn die Geschäftsgrundlage für die Einsetzung der ersten Ehefrau als Bezugsberechtigte des Lebensversicherungsvertrages habe durch die Scheidung der Ehe die Geschäftsgrundlage verloren. Aus diesem Grunde könne die erste Ehefrau des Erblassers von der Klägerin nichts verlangen. Dies sei zudem Gegenstand einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.03.1992 zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau gewesen.
Darüber hinaus sei sie mittlerweile entreichert, denn sie habe mit dem ihr ausgezahlten Geld Schulden getilgt, die sie ohnehin bezahlt hätte und zwar unter Einschränkung ihres Lebensunterhalts.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.10.1996, auf welches auch wegen des weiteren Parteivorbringens im ersten Rechtszug Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin wiederholt ihr e...