Rz. 60

Der Erblasser kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag ganz oder teilweise wirksam auf sein künftiges Anfechtungsrecht verzichten.[191] Dies wird aus Abs. 1 bzw. § 2079 S. 2 BGB, wonach eine Anfechtung dann ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen haben würde, gefolgert. Diese Rspr. wird jedoch richtigerweise in der Lit. eingeschränkt. Danach kann sich der Vorausverzicht nur auf einen konkret möglich erscheinenden Anfechtungsgrund beziehen. Dies bedeutet, dass sich der Verzicht nicht generell auf jede Möglichkeit der Anfechtung und daher nicht auf unvorhergesehene Umstände, sondern nur auf solche beziehen kann, mit denen der Erblasser vernünftigerweise rechnen musste. Eine Anfechtung kann daher nicht komplett ausgeschlossen werden.[192] Nur dann, wenn sich der Verzicht auf solche Umstände bezieht, mit denen der Erblasser vernünftigerweise rechnen musste, scheidet eine Anfechtung aus. In allen anderen Fällen hingegen kann eine Anfechtung nicht durch einen Verzicht des Erblassers ausgeschlossen werden. "Verzichtet" der Erblasser auf eine Anfechtung aus bestimmten Gründen, geht daraus schon hervor, dass diese Umstände für ihn nicht erheblich sind.[193] Fehlt somit die subjektive Erheblichkeit, kommt eine Anfechtung ohnehin nicht in Betracht. Bei einem Einzeltestament kann der Erblasser streng genommen auf sein Anfechtungsrecht nicht verzichten, da ihm ein solches nicht zusteht.[194] Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Er bedarf selbst dann keines Anfechtungsrechtes, wenn er infolge Geschäftsunfähigkeit faktisch am Widerruf gehindert ist. Weder dem Betreuer noch dem Vorsorgebevollmächtigten steht in diesem Falle ein Anfechtungsrecht zu.[195] Es ist ausreichend, dass die gem. § 2080 BGB Berechtigten ein Anfechtungsrecht haben.

[191] BGH LM § 185 Nr. 26 = NJW 1983, 2247; LG Tübingen BWNotZ 1982, 166.
[192] Bengel, DNotZ 1984, 132, 138; Nieder/Kössinger, § 24 Rn 18 m.w.N.
[193] MüKo/Leipold, § 2078 Rn 52.
[194] MüKo/Leipold, § 2079 Rn 20.
[195] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2078 Rn 2 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge