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Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für Testamente, Erbverträge sowie für die Anfechtung von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Unter die Vorschrift des Abs. 2 fällt auch der Irrtum, der aufgrund einer arglistigen Täuschung erzeugt wird. Ob der Bedachte oder ein unbeteiligter Dritter die Täuschung verübt hat, ist unbeachtlich. Der im Testament Bedachte erwirbt unentgeltlich und ist darüber hinaus auch nicht Erklärungsempfänger. Das Gesetz hat es daher nicht als schutzwürdig angesehen, dass der Bedachte auf die Erklärungen des Erblassers vertraut hat und lässt daher eine Anfechtung wegen Motivirrtums zu.[51] Gründe des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit stehen einer Anfechtung nicht entgegen. Dies im Übrigen auch deswegen nicht, weil der Erblasser zu seinen Lebzeiten jederzeit in der Lage ist, das errichtete Testament zu widerrufen. Auch insoweit ist der Bedachte nicht schutzwürdig.

[51] Malitz/Benninghoven, ZEV 1998, 415, 416.

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