Rz. 37

Hat der Erblasser dagegen keine Vorstellung, auch keine unbewusste, stellt es ein Problem dar, ob von einem Irrtum ausgegangen werden kann, der zur Anfechtung i.S.d. Abs. 2 berechtigt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser nicht an die künftige Kaufkraft des Geldes denkt, er insbesondere nicht ahnt, dass eine Inflation zur völligen Entwertung führen könnte.[84] Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte man davon ausgehen, dass ein Irrtum in diesem Fall nicht gegeben ist. Nach Ansicht der Rspr. setzt die Anwendung des Abs. 2 voraus, dass die Umstände, über welche sich der Erblasser geirrt hat, zumindest in seinem Vorstellungsbereich lagen und auch tragender Grund für sein Testament gewesen sind. Umstände, die der Erblasser überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat, bei deren Kenntnis er eine Verfügung aber nicht getroffen hätte, schließen eine Anfechtung aus. Als Begründung wird angeführt, dass die bloße Unkenntnis nicht mit einem Irrtum gleichgesetzt werden könne.[85] Anders als bei der ergänzenden Auslegung ist ein hypothetischer oder irrealer Wille des Erblassers im Bereich der Anfechtung nicht zu berücksichtigen.

[84] Staudinger/Otte, § 2078 Rn 19.
[85] BGH WM 1971, 1153; BGH LM § 2078 Nr. 8 = NJW 1963, 246.

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