Rz. 81

 
  Norm Anfechtungsgrund Anfechtungsberechtigung Form Frist
1. Einseitiges Testament §§ 2078, 2079 BGB Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum/Motivirrtum/Drohung Jeder, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn es sich um die Anfechtung einer Erbeinsetzung, einer Enterbung, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Aufhebung solcher Verfügungen handelt, § 2081 Abs. 1 BGB, ansonsten Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 Abs. 1, 4 BGB § 2082 BGB 1 Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund
2. Erbvertrag  
a) einseitige Verfügungen siehe unter II Ziff. 1 wie bei einseitigen Testamenten
b) vertragsmäßige Verfügungen §§ 2281, 2078, 2079 BGB Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum/Motivirrtum/Drohung Jeder, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB sofern das Anfechtungsrecht des Erblassers noch nicht erloschen ist, § 2285 BGB § 2081 BGB § 2283 BGB 1 Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund
3. Gemeinschaftliches Testament
a) einseitige Verfügungen siehe unter II Ziff. 1 wie bei einseitigen Testamenten
b) wechselbezügliche Verfügungen siehe unter II Ziff. 2 b) wie bei vertragsmäßigen Verfügungen beim Erbvertrag

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