Rz. 81
Norm | Anfechtungsgrund | Anfechtungsberechtigung | Form | Frist | |
---|---|---|---|---|---|
1. Einseitiges Testament | §§ 2078, 2079 BGB | Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum/Motivirrtum/Drohung | Jeder, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB | Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn es sich um die Anfechtung einer Erbeinsetzung, einer Enterbung, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Aufhebung solcher Verfügungen handelt, § 2081 Abs. 1 BGB, ansonsten Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 Abs. 1, 4 BGB | § 2082 BGB 1 Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund |
2. Erbvertrag | |||||
a) einseitige Verfügungen | siehe unter II Ziff. 1 wie bei einseitigen Testamenten | ||||
b) vertragsmäßige Verfügungen | §§ 2281, 2078, 2079 BGB | Erklärungsirrtum/Inhaltsirrtum/Motivirrtum/Drohung | Jeder, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB sofern das Anfechtungsrecht des Erblassers noch nicht erloschen ist, § 2285 BGB | § 2081 BGB | § 2283 BGB 1 Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund |
3. Gemeinschaftliches Testament | |||||
a) einseitige Verfügungen | siehe unter II Ziff. 1 wie bei einseitigen Testamenten | ||||
b) wechselbezügliche Verfügungen | siehe unter II Ziff. 2 b) wie bei vertragsmäßigen Verfügungen beim Erbvertrag |
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