Rz. 10

Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird gem. § 130 Abs. 3 BGB mit Zugang beim Nachlassgericht wirksam.[17] Befindet sich die Nachlasssache als solche bereits in der Beschwerdeinstanz, ist die Anfechtung dennoch gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.[18]

 

Rz. 11

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach den §§ 342, 343 FamFG. Es ist allein der Zugang beim örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht maßgebend. Für die Anfechtung einer Ausschlagung oder einer Annahme gilt § 344 Abs. 7 FamFG. Eine vor einem unzuständigen Gericht abgegebene Erklärung wird entsprechend § 2 Abs. 3 FamFG wirksam, gem. § 25 Abs. 3 FamFG aber erst mit Zugang beim zuständigen Nachlassgericht.[19] Dies war bisher streitig. (Teilweise wurde die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass das unzuständige Gericht die Erklärung an das zuständige weiterleitet, die Erklärung bereits mit Einreichung wirksam sei). Gem. § 2 Abs. 3 FamFG ist die Erklärung auch dann wirksam, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit erkennt, aber untätig bleibt oder sich fälschlich für zuständig erachtet und die Erklärung gem. Abs. 2 behandelt (§ 2 Abs. 3 FamFG analog).[20]

Nur für den Fall, dass das Gericht die Erklärung zurückgibt mit dem Hinweis, dass es nicht zuständig ist, hindert dies die Wirksamkeit der Erklärung.[21]

 

Rz. 12

Die Anfechtungserklärung bedarf keiner besonderen Form, sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abgegeben werden.[22]

Eine Anfechtungserklärung kann auch durch einen Stellvertreter abgegeben werden. Erfolgt sie jedoch unter Beteiligung eines Vertreters, der zugleich Verfügungsbegünstigter oder Anfechtender ist, ist sie unwirksam. Die Erklärung ist zwar gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, so dass strenggenommen kein Fall des Insichgeschäfts i.S.d. § 181 BGB vorliegt. Allerdings passt der Rechtsgedanke des § 181 BGB auch hier, da in materieller Hinsicht der durch die Verfügung Begünstigte der Anfechtungsgegner ist.[23]

[17] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 8.
[18] BayObLGZ 1989, 327; BayObLG FamRZ 1992, 226.
[19] Soergel/Loritz, § 2081 Rn 11; Staudinger/Otte, § 2081 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2081 Rn 3.
[20] BGH FamRZ 1977, 786 zum bisherigen § 7 FGG.
[21] Palandt//Weidlich, § 2081 Rn 3.
[22] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 10.
[23] RGZ 143, 350 (daher keine wirksame Anfechtungserklärung durch die zur Alleinerbin eingesetzte Mutter in Vertretung des Kindes).

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