Rz. 1

§ 2081 BGB findet für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers Anwendung, d.h. es spielt keine Rolle, ob es sich um Verfügungen in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag handelt. § 2081 BGB enthält aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Gem. § 143 BGB müsste die Anfechtung gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die letztwillige Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. Nach der Regelung des § 2081 BGB hingegen ist die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit, nämlich der Nachweisbarkeit der Anfechtung, und zum anderen auch dem Interesse des Anfechtenden selbst.[1] Derjenige, der die letztwillige Verfügung anficht, soll nicht erst den Anfechtungsgegner ausfindig machen müssen. Da ihm diese Schwierigkeiten genommen werden, ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist auch erleichtert. Im Übrigen besteht dann auch nicht die Gefahr, dass die Anfechtungserklärung bspw. wegen Geschäftsunfähigkeit des Adressaten unwirksam ist.[2]

 

Rz. 2

Gem. Abs. 2 ist das Nachlassgericht notwendigerweise verpflichtet, denjenigen, der durch die letztwillige Verfügung begünstigt ist, von der Anfechtung in Kenntnis zu setzen. Bei letztwilligen Verfügungen, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, fehlt es an einer Person, die einen rechtlichen Vorteil erlangt. Daher wurde in Abs. 3 geregelt, dass eine Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen hat, um diese Lücke zu schließen.[3]

 

Rz. 3

Von § 2081 BGB wird die Anfechtung von Vermächtnissen nicht umfasst. Hier verbleibt es bei der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB, wonach die Anfechtung gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erfolgen hat.[4] Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte auch hier eine Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Die jetzige Regelung erscheint daher zweifelhaft.

 

Rz. 4

§ 2081 BGB gilt nicht für die Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser. Die Anfechtung muss gem. § 2282 Abs. 3 BGB in notariell beurkundeter Form dem Vertragspartner gegenüber erfolgen und nach dessen Tod gem. § 2281 Abs. 2 BGB gegenüber dem Nachlassgericht.[5] Wird der Erbvertrag hingegen nach dem Tod des Erblassers durch Dritte angefochten, so gilt § 2081 BGB.[6] Erklärt der überlebende Ehegatte die Anfechtung bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, so ist diese Erklärung analog der Regelung des § 2281 Abs. 2 BGB immer gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Wird eine Anfechtung auf Erbunwürdigkeit gestützt, kommt § 2342 Abs. 1 S. 1 BGB zur Anwendung, d.h. es ist eine Anfechtungsklage zu erheben. § 2081 BGB gilt nicht.

[1] BGH FamRZ 1977, 786.
[2] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 1.
[3] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 3.
[4] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 4.
[5] Dazu BGHZ 198, 32 = NJW 2013, 3306 Rn 26 (nur die Erklärung, nicht deren Begebung bedarf der notariellen Beurkundung).
[6] BayObLG FamRZ 1983, 1275, 1277.

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