Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
Rz. 104
Umdeutung einer unwirksamen Auflage in eine Vor- und Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis, im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments in die Einsetzung von Schlusserben; Umdeutung eines unwirksamen Grundstücksvermächtnisses in ein wirksames Geldvermächtnis; Umdeutung einer rechtlich unmöglichen Pflegschaft in eine Testamentsvollstreckung; Umdeutung eines trust nach US-amerikanischem Recht in eine Vor- und Nacherbeneinsetzung; Umdeutung der Einsetzung als "executor" in eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker; Umdeutung einer dinglichen Verfügungsbeschränkung in eine Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder in eine Testamentsvollstreckung; Umdeutung eines Erbvertrages in ein Testament, wenn die volle Geschäftsfähigkeit fehlt, die Testierfähigkeit jedoch gegeben ist; Umdeutung eines formungültigen öffentlichen Testaments in ein formgültiges eigenhändiges Testament; Umdeutung eines formnichtigen Erbschaftskaufs in eine Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung; Umdeutung einer gem. § 134 BGB nichtigen Auflage, der Abkömmling dürfe den Nachlass nur an seine Abkömmlinge weitervererben, in eine Vor- und Nacherbschaft; Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments von Nichtehegatten, welches der notariellen Form entspricht, in einen Erbvertrag; Umdeutung einer unwirksamen vertraglichen Aufhebung eines Erbvertrages in einen Zuwendungsverzichtsvertrag; Umdeutung eines von Ehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament zugunsten des überlebenden Ehegatten, verbunden mit einer Nacherbeneinsetzung der Enkel, die auch Schlusserben sind, und zwar für den Fall, dass der überlebende Ehegatte testierunfähig war und es dem Erblasser darauf ankam, dass zum einen sein Ehegatte gut versorgt ist und zum anderen seine beiden Söhne nicht zur Erbfolge nach ihm gelangen; Umdeutung der dem Vorerben eingeräumten Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, in eine Bedingung, wonach die Nacherben für den Fall eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. Bei einer Anordnung, wonach der Erbe als befreiter Vorerbe in Bezug auf das unbewegliche Vermögen eingesetzt wurde verbunden mit der freien Verfügungsbefugnis bezüglich des beweglichen Vermögens, kann die unwirksame Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge in Bezug auf das unbewegliche Vermögen in eine insgesamt angeordnete Vor- und Nacherbfolge umgedeutet werden, verbunden mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Erben hinsichtlich des beweglichen Vermögens.
Zur Umdeutung bei Formnichtigkeit bzw. bei Nichtunterzeichnung des Entwurfs durch einen der Ehegatten siehe MüKo/Leipold, § 2084 Rn 147 m.w.N.