Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
Rz. 89
Ist hingegen die Frage zu klären, ob eine Willenserklärung oder nur eine unverbindliche Erklärung vorliegt, ist allein § 133 BGB anzuwenden. § 2084 BGB kann für Zweifel bezüglich des Erklärungswillens nicht, auch nicht analog, herangezogen werden. § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es um die Beurteilung geht, ob es sich um den Entwurf eines Testaments oder auch nur um einen unverbindlichen Wunsch handelt. Auch hier scheidet eine analoge Anwendung des § 2084 BGB aus. Im Übrigen setzt die Anwendbarkeit des § 2084 BGB das Vorliegen einer formgültig errichteten letztwilligen Verfügung voraus. Sofern Zweifel in Bezug auf die Echtheit der Testamentsurkunde, die Einhaltung von Formvorschriften oder die Testierfähigkeit des Erblassers verbleiben, findet § 2084 BGB keine Anwendung. § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es zwar mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt, allerdings Zweifel bezüglich deren Formwirksamkeit bestehen. Dies gilt bspw. dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Text des Testaments und die Unterschrift vom Erblasser stammen, ob ein Nachtrag zum Testament von der Unterschrift gedeckt ist, ob die Formvorschriften auch dann erfüllt sind, wenn es sich um eine verkürzte Unterschrift handelt, oder ob eine Unterschrift das Testament räumlich abschließt. Ein Grundsatz "im Zweifel zugunsten der Formgültigkeit" kann aus § 2084 BGB nicht herausgelesen werden. Führt jedoch eine Auslegungsmöglichkeit zur Formwirksamkeit, dann ist diese Auslegungsmöglichkeit gem. § 2084 BGB die maßgebliche.
Rz. 90
Keine Anwendung findet § 2084 BGB, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob das dem Begünstigten Günstigere oder das dem Verpflichteten Günstigere gewollt war. Bei der genannten Entscheidung ging es bei der Formulierung "Schreibtisch mit Inhalt" um die Frage, ob sich die Zuwendung auch auf die Hypothek zu beziehen hat, da sich im Schreibtisch der Hypothekenbrief befand. Geht es um die Frage des gegenständlichen Umfangs der letztwilligen Verfügung, ist § 2084 BGB nicht anwendbar. Der Zweck des § 2084 BGB liegt auch nicht darin, die gesetzliche Erbfolge in möglichst weitem Umfang zurücktreten zu lassen. Die Anwendung von § 2084 BGB klärt somit nicht die Frage, ob unter dem bei einer Bank liegenden "Barvermögen" auch die Wertpapiere im Bankdepot zu verstehen sind, oder ob sich die Anerkennung einer Verbindlichkeit im Testament auf eine ohnehin nachweisbare oder eine zusätzliche Forderung bezieht. Auch für die Frage, ob es sich bei einem eigenhändigen Schriftstück um ein Testament, einen Entwurf eines Testaments oder um die Ankündigung eines Testaments handelt, kann § 2084 BGB nicht herangezogen werden. Hier geht es um die Frage des Testierwillens. Diese ist nur über die Auslegung nach § 133 BGB zu klären. Gleiches gilt für die Frage, ob die Erklärung in einem Brief nun ein Testament darstellt oder nur eine unverbindliche Erklärung. Ist lediglich str., in welchem Umfang eine letztwillige Verfügung zu sehen ist, ist § 2084 BGB ebenfalls nicht anwendbar. Hier ist gem. § 133 BGB der Inhalt der Erklärung zu erforschen.
Steht die Person des Erben nicht eindeutig fest, kann § 2084 BGB nicht weiterhelfen.