Rz. 83

Wurde im Testament eine Wiederverheiratungsklausel verfügt und geht der überlebende Ehegatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies die Wiederverheiratungsklausel auslöst, da die mit der Heirat verbundenen Rechtsfolgen (Erb- und Pflichtteilsrecht) nicht ausgelöst werden. Haben die Erblasser in ihrem Testament verfügt, dass die Wechselbezüglichkeit der für den Schlusserbfall getroffenen Verfügungen und damit die Bindung des überlebenden Ehegatten bei einer Wiederheirat entfallen soll, was letztendlich zu einer Begünstigung des überlebenden Ehegatten führt, kann dies im Wege der Auslegung nicht auf den Fall ausgedehnt werden, dass der überlebende Ehegatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht. Dies ist zumindest dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem Testament ergibt, dass die Eheleute nichteheliche Verbindungen ablehnen.[307]

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