Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des gesetzlichen Erbrechts bzw. Pflichtteilsrechts
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 06.12.1982; Aktenzeichen 8 O 425/82) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 1982 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der beiden Berufungsinstanzen und der Revisionsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegenüber jedem der Beklagten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 28.000,– DM abzuwenden, wenn nicht jeweils der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagten können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt 200.000,00 DM.
Tatbestand
Der am 13. November 1981 verstorbene Erblasser … war seit dem Jahre 1975 mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe des Erblassers mit Frau … geb. … sind am … der Beklagte zu 2) und am … der Beklagte zu 1) als Kinder hervorgegangen.
Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben am … vor dem Notar … in … (Urkundenrolle …) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das am 3. Dezember 1981 vom Amtsgericht … eröffnet worden ist … und so lautet:
„1.
Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Längstlebende ist der Alleinerbe des Erstversterbenden.
2.
Erben des Letzten von uns sind unsere gemeinschaftlichen Kinder, zur Zeit
- … geb. am …
- … geb. am ….
Sollten wir selbst nicht gemeinschaftlich die Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern regeln, so kann der überlebende von uns diese Regelung treffen, insbesondere auch das vorhandene Vermögen oder das vorhandene Geschäft unter Abfindung eines Kindes dem anderen Kind allein zuwenden.
3.
Sollte sich der Überlebende von uns wieder verheiraten, so tritt eine bedingte Nacherbschaft ein. Der Überlebende von uns erhält seinen 1/4 gesetzlichen Erbanteil in Geld. Im übrigen fällt der Nachlaß des Überlebenden den gemeinschaftlichen Kindern als Nacherben zu. Dem Überlebenden soll aber der Nießbrauch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Kindes verbleiben und bis dahin jede Verfügung der Kinder über das ihnen angefallene Erbe seiner Zustimmung bedürfen.
4.
Sollten wir und unsere Kinder insgesamt oder der Längstlebende von uns versterben, ohne leibliche Abkömmlinge zu hinterlassen, so fällt der gesamte Nachlaß des Letzten von uns an die Geschwister bzw. Geschwisterkinder des Ehemanns …. Jedoch sollen die Eltern der Frau … geb. …, falls sie noch leben sollten, den ihnen zustehenden Erbanteil in Geld erhalten. Es wird bemerkt, daß Frau … keine Geschwister besitzt.
5.
Sollten wir beide wegfallen und unsere gemeinchaftlichen Kinder noch minderjährig sein, so ordnen wir an, daß Ihre Vormünder werden
- Kaufmann … in …,
- … ebenda,
und zwar gemeinschaftlich.
Sollten diese beiden Brüder des Ehemanns … die Vormundschaft nicht übernehmen können oder wollen, weil … heute belgisches Staatsgebiet ist, so soll das zuständige Vormundschaftsgericht zwei Vormünder aussuchen, welche die Vormundschaft gemeinschaftlich führen.
Die als Vormünder benannten Personen sind auch berufen, die Rechte unserer Kinder im Falle des Eintritts der bedingten Nacherbschaft wahrzunehmen.
6.
Weiteres wollen wir nicht bestimmten.”
Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb am …. Im Jahre … heiratete der Erblasser die Klägerin. Er traf bis zu seinem Tode am … keine neue Verfügung von Todes wegen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach ihrer Heirat mit dem Erblasser sei die Einsetzung der Beklagten als Schlußerben in dem Testament gegenstandslos geworden; es gelte jetzt wieder die gesetzliche Erbfolge. Sie hat um Feststellung gebeten, daß der Erblasser im Wege der gesetzlichen Erbfolge durch sie zu 1/2 und durch die Beklagten zu je 1/4 beerbt worden sei. Durch Urteil vom 6. Dezember 1982 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat der 10. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts durch Urteil vom 4. Oktober 1983 bezüglich dieses Antrages zurückgewiesen, jedoch auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, „daß der Klägerin der gesetzliche Erbteil nach dem am … zu … verstorbenen … zusteht”. Auf die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Hauptantrag weiterverfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 10. Zivilsenats vom 4. Oktober 1983 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt nunmehr im wesentlichen vor:
Nach dem Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung habe seine letztwillige Verfügung im Falle seiner Wiederheirat unwirksam werden sollen. Dieser wirklicher Wille des Erblassers lasse sich durch sein nachträgliches Verhalten, insbesondere aber dur...