Rz. 31

Eine Vermächtnisanordnung kann dann vorliegen, wenn die letztwillige Verfügung der Erblasserin die Anordnung enthält, der zweifelsfrei zum Erben eingesetzte Ehemann habe dem Neffen "sofort sein Erbe herauszugeben".[62]

[62] BayObLG Recht 1914, Nr. 77; Staudinger/Otte, § 2087 Rn 14; vgl. auch BayObLG FamRZ 1998, 1264.

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