Rz. 13

Abs. 1 stellt nach h.M. eine Auslegungsregel dar (keine gesetzliche Vermutung!).[23] Nur wenn eine Auslegung der Verfügung im Wege allgemeiner erbrechtlicher Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) ergebnislos bleibt, kann auf die Regel des Abs. 1 zurückgegriffen werden, wonach die Zuwendung des Vermögens im Ganzen oder eines Bruchteils hiervon als Erbeinsetzung zu werten ist. Die Zuwendung des Vermögens kann in Abgrenzung zur Zuwendung bestimmter (konkreter) Gegenstände als abstrakte Zuwendung bezeichnet/verstanden werden. Auf die Verwendung des Wortes "Erbe" muss es nicht ankommen, da die synonyme Verwendung der Begriffe "vererben" und "vermachen" bei juristischen Laien sehr weit verbreitet ist.[24]

[23] BGH ZEV 2004, 374 = FamRZ 2004, 1562; Staudinger/Otte, § 2087 Rn 2; MüKo/Rudy, § 2087 Rn 6 (a.A. noch MüKo/Schlichting, 5. Aufl. 2010, § 2087 Rn 6: Ergänzungsregel).
[24] Z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.7.2011 – 1 U 43/10, juris = BeckRS 2012, 11737; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2007, 943 und OLG München FamRZ 2008, 725.

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