Rz. 13
Abs. 1 stellt nach h.M. eine Auslegungsregel dar (keine gesetzliche Vermutung!).[23] Nur wenn eine Auslegung der Verfügung im Wege allgemeiner erbrechtlicher Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) ergebnislos bleibt, kann auf die Regel des Abs. 1 zurückgegriffen werden, wonach die Zuwendung des Vermögens im Ganzen oder eines Bruchteils hiervon als Erbeinsetzung zu werten ist. Die Zuwendung des Vermögens kann in Abgrenzung zur Zuwendung bestimmter (konkreter) Gegenstände als abstrakte Zuwendung bezeichnet/verstanden werden. Auf die Verwendung des Wortes "Erbe" muss es nicht ankommen, da die synonyme Verwendung der Begriffe "vererben" und "vermachen" bei juristischen Laien sehr weit verbreitet ist.[24]
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