Gesetzestext
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
A. Tatbestand
Rz. 1
Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, erhöhen sich die einzelnen Bruchteile entsprechend, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet hat. Zu beachten ist, dass allerdings immer dann, wenn ein derartiger Ausschlusswille nicht feststellbar ist, nach wie vor § 2088 Abs. 2 BGB und nicht § 2089 BGB Anwendung findet. Zu beachten ist auch, dass weder ein Fall des § 2088 Abs. 2 BGB noch des § 2089 BGB vorliegt, wenn der Erblasser über sein ganzes Vermögen mehrere Erben zu Bruchteilen entsprechend den ihnen zugewendeten Vermögenswerten eingesetzt hat, hierbei keinen Bruchteil offengelassen hat und bei seinem Tod noch weiteres Vermögen vorhanden ist. Beide o.g. Vorschriften setzen nämlich voraus, dass der Erblasser Erben auf Bruchteile eingesetzt hat und die Addition der Bruchteile nicht die gesamte Erbfolge erfasst. Das bei Eintritt des Erbfalls darüber hinaus vorhandene Vermögen fällt dann in den Nachlass, ohne dass sich die Erbquoten verändern.
Rz. 2
Problemtisch ist ein sog. Teilwiderruf ohne ersetzende Neuregelung, bspw. durch schlichtes Streichen eines Namens im Testament (§ 2255 BGB). Nach h.M. soll im Zweifel davon auszugehen sein, dass nur die verbleibenden eingesetzten Erben berufen sein sollen, d.h. § 2089 BGB. Vorzugswürdig scheint eine differenzierende Auffassung: Soweit nach dem Teilwiderruf nach wie vor ein Großteil des Nachlasses verteilt ist, die verbleibenden Erben nicht nur unwesentlich mehr als die Hälfte erhalten sollen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es dem Erblasserwillen entspricht, wenn nur die verbleibenden gewillkürten Erben zur Erbfolge berufen sind (§ 2089 BGB). Hat der Erblasser dagegen einen Erben gestrichen, der mindestens die Hälfte der Erbschaft erhalten sollte (Gleiches gilt, wenn mehrere Erben gestrichen werden, die zusammen die Hälfte oder mehr erhalten sollten), ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Erblasser einen so gravierenden Teil des Nachlasses den noch verbleibenden Erben zuwenden wollte. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die verbleibenden Erben tatsächlich als alleinige Erben sehen wollte, so greift § 2088 BGB.
B. Rechtsfolgen
Rz. 3
Als Rechtsfolge ordnet § 2089 BGB an, dass der versehentlich nicht zugewendete Bruchteil des Nachlasses nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der vom Erblasser bestimmten Bruchteile an die eingesetzten Erben fällt. Die gesetzliche Erbfolge ist hier also ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich weder um eine Anwachsung i.S.d. § 2094 BGB, noch liegt ein besonderer Erbteil i.S.d. §§ 1935, 2095 BGB vor. Vielmehr gelten die Erben als von vornherein auf den Erbteil eingesetzt, der sich nach Durchführung der verhältnismäßigen Erhöhung ergibt.
Beispiel
A wurde zu ½ (3/6), B zu ⅓ (2/6) eingesetzt. Hier liegt ein Verhältnis der Erbteile von 3:2 vor. Aus dem nicht verteilten Bruchteil des Nachlasses i.H.v. 1/6 erhöht sich nun der Erbteil des A um 1/10, der des B um 1/15, so dass letztlich A insgesamt 3/5, B 2/5 des Nachlasses erhält.
Rz. 4
Die Anwendung des § 2089 BGB ist ausgeschlossen, soweit § 2092 BGB eingreift. Sofern also nicht alle Erben auf einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft eingesetzt sind, wird angenommen, dass die nicht auf einen Bruchteil eingesetzten Erben unter sich gem. § 2091 BGB nach Köpfen den nicht verteilten Bruchteil der Erbschaft erhalten. Ergibt die Auslegung, dass der Erblasser einen oder mehrere Erben auf den ihnen zugewiesenen Erbteil beschränken und den übrigen Erben zusammen den Rest zuwenden wollte, so findet die anteilsmäßige Erhöhung nur unter diesen Erben statt.