Gesetzestext
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
A. Normzweck
Rz. 1
Die Vorschrift des § 2091 BGB ergänzt eine vom Erblasser unvollkommen vorgenommene Erbeinsetzung, nämlich die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung der auf sie entfallenden Bruchteile. Die Ergänzungsregel stellt den Satz auf, dass in diesen Fällen die gleichmäßige Aufteilung nach Köpfen dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht. Vorrangig sind die §§ 133, 2084, 2087 und 2066–2069 BGB zu beachten.
B. Tatbestand
Rz. 2
Die Vorschrift des § 2091 BGB setzt die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung ihres Erbteils voraus. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erbeinsetzungen in einem oder mehreren Testamenten erfolgt sind. Allerdings dürfen die Erbteile auch nach Auslegung des Testaments weder ausdrücklich noch mittelbar bestimmbar sein (Vorrang der Auslegung!). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Erblasser den Erben einzelne Gegenstände zuwendet und hierdurch der Nachlass erschöpft wird. Hier bestimmen die Bruchteile sich dann nach dem Verhältnis der Werte der einzelnen Gegenstände zueinander (siehe § 2087 Rdn 20 ff.). Ebenso möglich ist, dass der Erblasser eine Verteilung seines Nachlasses entsprechend der Erbfolge nach Stämmen und nicht nach Köpfen vornehmen wollte, etwa dann, wenn die Erben in Gruppen aufgeführt sind. Es erfolgt dann eine gleichmäßige Verteilung an die vom Erblasser gebildeten Gruppen und erst innerhalb jeder Gruppe eine Verteilung nach Köpfen i.S.d. § 2091 BGB. Für die Annahme eines derartigen Erblasserwillens spricht i.d.R. die Tatsache, dass sie der gesetzlichen Erbfolge eher entspricht als eine andere Art der Verteilung.
Rz. 3
Hat der Erblasser die Erbteile unzureichend bestimmt, etwa indem er "seinen Bruder und dessen Tochter zum gesetzlichen Erbteil" eingesetzt hat, greift § 2091 BGB ein, da hier der Verweis auf die gesetzliche Erbfolge nicht weiterführt. Wurden jedoch auslegungsfähige Bestimmungen getroffen – wie z.B. "erstens ein bedeutender Betrag […], zweitens ein großer Teil […] und drittens ein Teil […]" –, greift § 2091 BGB nicht ein.
Rz. 4
Die Anwendung des § 2091 BGB setzt voraus, dass die vorrangigen Auslegungs- und Ergänzungsregelungen der §§ 2066–2069 BGB im Falle der Einsetzung der gesetzlichen Erben, Verwandten, Kinder oder Abkömmlinge des Erblassers nicht zum Zuge kommen. Grundsätzlich erhalten die genannten Personen gem. §§ 2066 f. BGB eine ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechende Quote. Ebenso wird die Anwendung des § 2091 BGB für den Fall der Anwendbarkeit der §§ 2068 f. BGB eingeschränkt. Hier treten die Abkömmlinge bzw. Kinder des oder der vom Erblasser eingesetzten Verwandten an dessen bzw. deren Stelle. Die §§ 2066 ff. BGB sind aber zumindest dann nicht automatisch anwendbar, wenn die Bedachten namentlich angegeben oder durch "individualisierte" Merkmale bezeichnet sind ("die Kinder meines Bruders Peter").
C. Rechtsfolgen
Rz. 5
Die Anwendung des § 2091 BGB führt dazu, dass sämtliche vom Erblasser eingesetzten Personen untereinander zu gleichen Teilen erben. Wurden mehrere Personen vom Erblasser auf einen gemeinschaftlichen Erbteil gem. § 2093 BGB eingesetzt, so sind diese im Zweifel gem. § 2091 BGB untereinander hieran zu gleichen Teilen beteiligt, sofern der Erblasser keine anderweitige Bestimmung getroffen hat.