Rz. 6

Praktisch bedeutsam wird die Vorschrift insbesondere, wenn der Erblasser die Kinder eines nahen Angehörigen zu Erben eingesetzt hat und entgegen § 2070 BGB anzunehmen ist, dass er auch die nach dem Erbfall geborenen Kinder berufen wollte.[15] In diesem Fall sind die bereits lebenden Kinder Vorerben bzgl. des Erbteils der noch nicht Gezeugten.[16] Letztere werden Nacherben mit ihrer Geburt, sind jedoch in Ansehung eines Teils der Erbschaft mit ihren Geschwistern wiederum nur Vorerben, solange noch mit der Geburt weiterer Kinder zu rechnen oder die Dreißigjahresfrist des § 2109 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen ist.[17]

 

Rz. 7

Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine noch nicht gezeugte Person ausdrücklich als Nacherbe berufen und diese Person bei Eintritt des Nacherbfalls noch nicht gezeugt ist. Hier gelten im Zweifel der nicht Gezeugte als weiterer Nacherbe und bis zu seiner Geburt, § 2104 BGB analog, die gesetzlichen Erben als erste Nacherben.[18]

[15] Staudinger/Avenarius, § 2101 Rn 14.
[16] MüKo/Grunsky, § 2101 Rn 3.
[17] MüKo/Grunsky, § 2101 Rn 6.
[18] RG Recht 1908 Nr. 3629; MüKo/Grunsky, § 2101 Rn 2.

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