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Da erst beim Tod des Vorerben feststeht, ob er Abkömmlinge hinterlässt, hat er auf Lebensdauer nur die Stellung eines Vorerben. Hinterlässt er Abkömmlinge, wird er rückwirkend als Vollerbe angesehen, so dass er frei über den Nachlass verfügen konnte. Etwa ohne Zustimmung des Nacherben vorgenommene Verfügungen werden uneingeschränkt wirksam. Das Nacherbenrecht ist bis zum Tod des Vorerben durch das Vorhandensein von Abkömmlingen des Vorerben auflösend bedingt.[13] Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe eine vererbliche – § 2074 BGB findet insoweit keine Anwendung[14] – und übertragbare Anwartschaft, § 2108 BGB, die er nicht schon mit der Geburt eines Abkömmlings des Vorerben verliert, sondern erst mit dem Tod des Vorerben.

[13] BayObLG FamRZ 1981, 403 (LS).
[14] Soergel/Harder-Wegmann, § 2107 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2107 Rn 7.

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