Gesetzestext

 

1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

 

Rz. 1

Zur Vorbeugung gegen Beweisschwierigkeiten über den Umfang der künftigen Nacherbenansprüche können sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe den Zustand der Erbschaft durch Sachverständigengutachten auf eigene Kosten feststellen lassen (siehe für den Nießbrauch identisch § 1034 BGB). Von dieser Duldungspflicht kann der Vorerbe nicht befreit werden, § 2136 BGB. Festzustellen sind allein die wertbildenden Faktoren, also der tatsächliche Zustand der Nachlassgegenstände einschließlich der Surrogate gemäß § 2111 BGB, nicht jedoch deren Wert,[1] da dieser für die Herausgabeansprüche des Nacherben aus § 2130 BGB ohne Belang ist.

 

Rz. 2

Der Anspruch des Nacherben (S. 2) kann nur bis zum Nacherbfall geltend gemacht werden,[2] danach ist der Nacherbe auf die Rechte aus §§ 260, 2130 Abs. 2 BGB beschränkt. Sind mehrere Nacherben vorhanden, kann jeder Nacherbe den Anspruch selbstständig geltend machen.[3] Die Feststellung des Zustandes kann ohne besondere Rechtfertigung auch mehrfach verlangt werden; Grenzen bestehen nur i.R.d. Verbots schikanösen (§ 226 BGB) oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).[4] Der Anspruch kann auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden.

 

Rz. 3

Das Verfahren richtet sich nach §§ 29, 410 Nr. 2, 411 Abs. 2, 412 Nr. 2, 414 FamFG. Die vom Antragsteller zu tragenden Verfahrenskosten bestimmt § 34 GNotKG mit KV Nr. 15212 GNotKG mit 0,5 Verfahrensgebühr aus Tabelle A.

[1] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2122 Rn 1; Soergel/Harder-Wegmann, § 2122 Rn 2; a.A. Erman/Schmidt, § 2122 Rn 1.
[2] RGZ 98, 25, 26.
[3] RGZ 98, 25, 26.
[4] Vgl. nur RGRK/Johannsen zu § 2122.

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