Rz. 1

Der Zweck der Vorschrift liegt darin, klarzustellen, dass das einem Erben zugewendete Vermächtnis auch insoweit ein Vermächtnis ist, als es den Erben selbst beschwert. Dieses Vermächtnis zugunsten eines Erben bezeichnet der Gesetzgeber – unabhängig davon, ob der Erbe mit diesem Vermächtnis beschwert ist oder nicht – als Vorausvermächtnis.[1] Gegenüber den Miterben, anderen Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern erhält der Erbe eine privilegierte Stellung; ihm wird tatsächlich mehr zugewendet, als er als Erbe erhält.[2] Die Anordnung eines Vorausvermächtnisses bleibt daher auch dann bestehen, wenn die Erbenstellung entfällt (bspw. bei Erbausschlagung).[3]

[1] Staudinger/Otte, § 2150 Rn 1.
[2] Staudinger/Otte, § 2150 Rn 1.
[3] OLG München v. 5.6.2013 – 20 U5 1005/12, ZEV 2013, 507–510.

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