Rz. 25

Der Vorausvermächtnisnehmer kann bereits aus dem ungeteilten Nachlass Erfüllung des Vorausvermächtnisses verlangen (§ 2176 BGB). Solange der Vorausvermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört das im Wege eines Vermächtnisses Zugewendete zum Nachlass. Der Nachlass unterliegt jedoch einer gesamthänderischen Bindung, sodass nur alle gemeinschaftlich darüber verfügen können (§ 2040 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 26

Da es sich bei dem Vorausvermächtnis um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB handelt, ist diese sofort fällig (§ 271 BGB). Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 2046 BGB dann vor der Erbteilung zu erfüllen.

 

Rz. 27

Die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs erfolgt gegenüber den Miterben durch die Gesamthandsklage gem. §§ 2058, 2059 Abs. 2 BGB.[57]

 

Rz. 28

Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2042 BGB) entfällt die gesamthänderische Bindung (§ 2040 BGB). Dies ändert jedoch nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung, die auch nach der Teilung des Nachlasses grundsätzlich weiterbesteht (§§ 2058 ff. BGB);[58] der Vermächtnisnehmer kann seine Klage so gegen den einzelnen Miterben richten.

 

Rz. 29

Beschwert das Vorausvermächtnis jedoch nicht alle Miterben, scheidet die Möglichkeit aus, Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass zu suchen.[59]

 

Rz. 30

Die sachliche Zuständigkeit des LG ergibt sich aus den §§ 23, 71 GVG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist der besondere Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) neben dem allg. Gerichtsstand zu beachten.

[57] RGZ 93, 196, 197; MüKo/Rudy, § 2150 Rn 11; vgl. aber auch Staudinger/Otte, § 2150 Rn 10.
[59] MüKo/Ann, § 2058 Rn 18.

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